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Gefahrguttransport § Grundlagen, Kontrollen & mehr

Güter und Waren rechtzeitig und in bester Qualität von einem Ort zum anderen zu bringen, ist die zentrale Aufgabe der Logistik. Gerade, wenn es um als gefährlich eingestufte Güter geht, gelten jedoch ganz besondere Auflagen und Vorschriften. Schliesslich kann ein Gefahrgut tatsächlich gefährlich sein – nicht nur für den Fahrer, sondern auch andere Verkehrsteilnehmer und die Umwelt. Die Regeln und Vorschriften zum Gefahrguttransport werden dabei zum einen international im Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR) oder national in der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) bestimmt.
Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze

Rechtslage zum Gefahrguttransport

Vorab ist erst einmal festzuhalten, dass kein anderer Bereich des Strassenverkehrs so umfassend geregelt ist wie der Transport von Gefahrgut. Das beruhigt und wird von Erfolg gekrönt: Fahrzeuge, die Gefahrgut transportieren, sind deutlich weniger in Unfälle verwickelt als andere Teilnehmer des Strassenverkehrs.

Zudem werden auch die Risiken immer weiter minimiert, da Gefahrguttransporte einer strengen Überwachung unterliegen. Darüber hinaus unterliegen Schienen und Strassen, auf denen grosse Mengen an Gefahrgut transportiert werden, der Störfallverordnung.

Dies soll dazu dienen, Bevölkerung und Umwelt vor schweren Schädigungen infolge von Störfällen zu schützen. Als Störfall gilt somit ein ausserordentliches Ereignis auf einem Verkehrsweg, bei dem erhebliche Einwirkungen auftreten und das direkte Umfeld gefährden. Die Überwachung von Risiken im gesamten Verkehrsnetz erfolgt durch die zuständigen Bundesämter (Bundesamt für Verkehr BAV, Bundesamt für Strassen ASTRA und Bundesamt für Umwelt BAFU). Durch modernste Instrumente können frühzeitig Risiken, die zunehmen, z.B. aufgrund der Siedlungsentwicklung, erkannt und entsprechend behandelt werden.

Und diese Massnahmen funktionieren wirklich sehr gut: Weniger als 0,5 Prozent der Schweizer Nationalstrassen weisen ein erhöhtes Risiko bezüglich der Gefahr Transporte auf. Durch das ASTRA wurden viele Verkehrswege im Rahmen von Neubauten, Ausbauten, Umbauten oder Sanierungen permanent dem aktuellen Stand der Sicherheitstechnik angepasst, beim Schienennetz bestehen keine inakzeptablen Risiken. Im Vergleich zu anderen Nationen hat die Schweiz zudem einen enorm hohen Sicherheitsstandard. Solch systematische Risiko Ermittlungen von Gefahrguttransporten im gesamten Verkehrsnetz sowie die definierten Beurteilungskriterien des Umgangs mit diesen Risiken existieren aktuell in vergleichbarer Art nur in den Niederlanden.

Übersicht der Gefahrgüter

Nicht nur der typische Tanklaster, der Tankstellen regelmässig mit Benzin und Diesel versorgt, transportiert als gefährlich eingestufte Flüssigkeiten – auch andere, vor allem leichtentzündliche Flüssigkeiten oder Gemische mit diesen gelten als gefährlich. Darüber hinaus zudem alle Stoffe, die sich in Verbindung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln können. Aber es sind nicht nur Flüssigkeiten, die als Gefahrgut eingestuft werden können, sämtliche andere Aggregatzustände finden sich ebenfalls in der Einstufung, wie beispielsweise:

  • Sprengstoffe (wie Munition oder Feuerwerkskörper)
  • Batterien und Akkus mit Säure, weitere ätzende Stoffe
  • Giftige Stoffe
  • Radioaktive Stoffe
  • Infektiöse Stoffe

Auch wichtig zu wissen: Man spricht nur davon Gefahrgut, wenn man im Zusammenhang mit der Beförderung auf Strasse oder Schiene von diesen Stoffen spricht. Werden gefährliche Güter innerhalb eines abgeschlossenen Betriebsgelände transportiert, greifen nicht die Regelungen für Gefahrgut. Übrigens: Stoffnummern, sogenannte UN-Nummern, sind Kennnummern, die den Gefahrstoff eindeutig zuordnen. Beispielsweise steht UN0300 für Munition.

Anforderungen an den Fahrer

Nein, ein einfacher Führerschein reicht nicht, um Gefahrgut transportieren zu dürfen – die Fahrer müssen laut ADR und SDR eine spezielle Ausbildung mit anschliessender Prüfung durchlaufen, um Gefahrgut transportieren zu dürfen. Immerhin ist es von elementarer Bedeutung, dass sie über den Umgang mit solchen Gütern ausreichend Bescheid wissen – von flüssigen bis gasförmigen Stoffen gibt es jede Menge Feinheiten zu beachten.

Zudem tragen Fahrzeughalter und Beförderer die Verantwortung dafür, dass die Führer von Fahrzeugen mit Gefahrgut noch einmal besonders instruiert werden. So muss der Fahrer sämtliche mit dem Transport in Verbindung stehenden Dokumente zur Kenntnis nehmen. Hat er Sorge, weil ihm das Gut zu gefährlich erscheint, kann er vom Absender oder Beförderer verlangen, dass dieser ihm bescheinigt, dass das Gut ungefährlich ist.

Kontrollen durch Gefahrgutbeauftragte

Die Verordnung über Gefahrgutbeauftragte für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene und Gewässern (Gefahrgutbeauftragtenverordnung, GGBV) regelt alle Formalien, die ein Gefahrgutbeauftragter erfüllen muss. Dazu zählen neben der Ernennung des Gefahrgutbeauftragten auch dessen Aufgaben, die Ausbildung und die Prüfung desjenigen, welcher für die Verminderung von Gefahren zuständig ist.

Die Gefahren können sich dabei laut GGBV aus dem Verpacken, dem Einfüllen, dem Versenden, dem Laden, dem Befördern oder dem Entladen gefährlicher Güter ergeben. Der oder die Gefahrgutbeauftragten müssen von Unternehmen ernannt werden, die gefährliche Güter auf der Strasse, auf der Schiene oder auf Gewässern befördern und diese zum Transport vorbereiten. Die Gefahrgutbeauftragten haben folgende Aufgaben:

  • Sie müssen die Einhaltung der Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter überwachen
  • Sie müssen die Unternehmung bei deren Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter beraten
  • Sie müssen jährliche Berichte zu Händen der Unternehmungsleitung über die Tätigkeiten der Unternehmung bezüglich der Beförderung gefährlicher Güter erstellen

Da ein Gefahrgutbeauftragter eine grosse Verantwortung in seinem Aufgabenbereich erhält, muss er eine spezielle Ausbildung vorweisen können. In dieser Ausbildung werden ausreichende Kenntnisse über die Gefahren bei der Beförderung gefährlicher Güter und den damit zusammenhängenden Tätigkeiten vermittelt. Ebenso beinhaltet die Ausbildung die für die Tätigkeiten geltenden Vorschriften sowie die Aufgaben des Gefahrgutbeauftragen.

Kontrollen von Gefahrguttransporten auf den Strassen

Fahrzeuge, die Gefahrgut geladen haben, unterliegen laut dem ADR einer Kennzeichnungspflicht. Das macht es anderen Verkehrsteilnehmer (und auch der Polizei im Fall einer Kontrolle) einfacher, die Fahrzeuge mit Gefahrgutladung auch als solche zu erkennen. Eine Kennzeichnung von Gefahrgut muss immer dann erfolgen, wenn gefährliche Güter befördert werden, und ist bei der Binnenschifffahrt ebenso Pflicht wie bei einem Transport per Bahn oder auf der Strasse.

Diese Kennzeichnung kann, je nach Art des Gefahrgutes und der beförderten Menge jedoch unterschiedlich sein. Bei sehr kleinen oder freien Mengen reicht es meist, wenn sich Aufkleber oder Symbole mit Hinweisen auf den Inhalt des Paketes auf den jeweiligen Gütern befinden. Beim Transport von Stückgut mit einem LKW oder per Container sind jedoch zwingend Warntafeln anzubringen. Diese sind meist orange und manchmal zusätzlich durch Zahlen gekennzeichnet.

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Auch muss der Fahrer zusätzlich zu seinem ADR-Schein ebenso eine Checkliste mit sich führen, die ihm bescheinigt, dass bei der Verladung das Fahrzeug auf ordnungsgemässe Eignung zum Gefahrguttransport verfügt. Auch der Staplerfahrer, der den LKW belädt, ist hier in der Pflicht – stimmt auch nur ein Parameter (wie beispielsweise ein abgelaufener und somit nicht mehr verwendbarer Feuerlöscher) nicht überein, darf das Fahrzeug die Verladung nicht mit dem Gefahrgut verlassen. Die Ordnungsbussen bei einer Kontrolle sind zudem auch sehr kostenintensiv, hier einige Beispiele:

  • Nichtmitführen der SDR-Ausbildungsbescheinigung: 20 CHF
  • Nichtmitführen des SDR-Beförderungspapiers: 140 CHF
  • Nichtmitführen der schriftlichen Weisungen (Unfallmerkblatt) bei SDR-Transporten: 140 CHF
  • Nichtentfernen oder Nichtabdecken der orangen Tafeln bei einem Transport ohne gefährliche Güter: 60 CHF
  • Nichtmitführen eines vorgeschriebenen Feuerlöschers (pro Löscher): 40 CHF

Wie kann ein Anwalt für Verkehrsrecht beim Thema Gefahrguttransport unterstützen?

Sie sind Fahrer für Gefahrguttransporte und wurden kontrolliert, wobei eine Auffälligkeit entstand? Vielleicht wurde Ihnen auch unberechtigterweise die Weiterfahrt untersagt und Sie möchten sich dagegen wehren? Als angestellter Fahrer kommen Sie vielleicht in den Genuss einer Rechtsschutzversicherung über Ihren Betrieb oder Ihre Spedition? Dann sollten Sie auf gar keinen Fall darauf verzichten, einen Anwalt für Verkehrsrecht zu befragen. Schliesslich können Sie mit Ihrer Hilfe Einsprüche einlegen – die Klärung ist vor allem wichtig, weil Sie als Berufskraftfahrer natürlich auf Ihren Führerausweis angewiesen sind und ein Entzug der Fahrerlaubnis auch einen Jobverlust mit sich bringen könnte. Ihr Fachanwalt kann Sie unter diesen Umständen sehr gut unterstützen und Sie in sämtlichen Rechtsfragen beraten.

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FAQ: Gefahrguttransport

Sehen Sie auf den Strassen ein Fahrzeug, welches mit einer orangefarbenen Kennzeichnung entgegenkommt, welches Sie stutzig machen lässt, gilt die Bürgerpflicht: Kennzeichen und Ort notieren und die Polizei aufmerksam machen – besser einmal zu viel kontrolliert als einen nicht mehr zu kontrollierenden Schaden verursachen. Sie können nichts falsch machen, wenn Sie berechtigte Besorgnis äussern.
Man sieht es ja oft in den Ferien, dass Kinder bei ihrem Brummi-Papa mitfahren dürfen. Achtung bei Gefahrgut: Denn man könnte ja annehmen, dass auch hier ein Beifahrer mitfahren darf, solange er nicht fährt – aber dem ist nicht so. Bei Gefahrguttransporten ist die Mitnahme von Fahrgästen laut Ziffer 8.3.1. ADR generell nicht erlaubt – nur als Begleiter, wenn dieser ebenfalls über eine ADR-Schulung verfügt und unterstützend tätig wird.
Ja, das sind sie: Grundsätzlich hat jedes Unternehmen, das an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt ist, mindestens einen Gefahrgutbeauftragten schriftlich zu bestellen. Es gibt jedoch einige Ausnahmen, wenn das Unternehmen beispielsweise in einem Kalenderjahr an der Beförderung von nicht mehr als 50 Tonnen netto gefährlicher Güter für den Eigenbedarf beteiligt oder man nur Entlader dieser Menge ist.
Ein Beitrag unserer juristischen Redaktion
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