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Ordnungsbussengesetz § Grundlagen und Bestimmungen

Wer sich im Verkehr nicht richtig verhält und erwischt wird, für den kann es unter Umständen recht schnell teuer werden. Doch nicht nur das: Manchmal droht sogar der Entzug der Fahrerlaubnis auf eine bestimmte Zeit. Darüber hinaus sollte jedem klar sein, der sich nicht an das Strassenverkehrsgesetz zu halten vermag, dass er oft das eigene Leben und das seiner Mitmenschen gefährlich aufs Spiel setzt – daher sind die Bussen in der Schweiz dementsprechend hoch.
Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze

Grundlagen des Ordnungsbussengesetz

Das Schweizer Ordnungsbussengesetz (OBG) regelt alle gesetzlich möglichen Ordnungsbussen, nicht nur die, die im Verkehr möglich sind. Mit einer Ordnungsbusse wird beispielsweise auch jemand bestraft, der gegen folgende Gesetze verstösst:

  • Ausländergesetz
  • Asylgesetz
  • Waffengesetz
  • Epidemiengesetz
  • Jagdgesetz

Die Höhe der Bussen ist in der Regel immer abhängig von dem Ausmass des Vergehens. Wenn eine Person zusätzlich zu einer schon bestehenden noch weitere Übertretung Tatbeständen beschuldigt wird, die im Ordnungsbussenverfahren geahndet werden, so werden die Beträge zusammengezählt und es wird eine Gesamtbusse auferlegt. Beträgt diese mehr als 600 Franken, so werden alle Taten im ordentlichen Strafverfahren beurteilt.

Rechtslage und Anwendbarkeit

Um zu wissen, wie in der Schweiz bestimmte Straftaten gehandhabt werden, muss man die folgende Unterscheidung nach den Arten der Strafen kennen:

  • Übertretungen
  • Vergehen
  • Verbrechen

Eine Übertretung wird mit einer Busse geahndet, ein Vergehen mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Bei einem Verbrechen droht eine maximale Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren. Im Strassenverkehr bedeutet dies konkret: Bei Vergehen und Verbrechen löst eine Verkehrsregelverletzung zwei verschiedene Verfahren aus. Zum einen ein Strafverfahren, welches durch die zuständigen Strafbehörden verfolgt wird, zum anderen ein Administrativmassnahmeverfahren, welches durch das Strassenverkehrsamt durchgeführt wird. Beide Verfahren werden gleichzeitig unabhängig voneinander geführt und beruhen beide auf demselben Polizeibericht. Zu einer Administrativmassnahme zählen unter anderem eine Verwarnung, der Entzug des Führerausweises oder Verkehrsunterricht.

Ordnungsbussen im Strassenverkehr

Dass besonders im Strassenverkehr viel passiert, belegen immer wieder Strassenverkehrsunfallstatistiken, die vom Schweizer Bundesamt für Strassen (ASTRA) veröffentlicht werden. Allein im Jahr 2020 sind 227 Menschen bei Verkehrsunfällen gestorben, rund 3793 Verkehrsteilnehmer wurden schwer verletzt. Diese Zahlen möchte vor allem die Massnahme Via sicura so weit es geht senken – mit Ordnungsbussen wird zumindest oftmals ein „Wachrütteln“ versucht.

Wer ist für das Erteilen von Ordnungsbussen im Verkehr zuständig?

Dies sind in der Regel Polizeiorganisationen und Behörden, die für den „Vollzug der Gesetze“ zuständig sind. Das Ordnungsbussenverfahren ist laut OBG anwendbar, wenn „die Vertreterin oder der Vertreter des zuständigen Organs die Widerhandlung selbst festgestellt hat“. Bestes Beispiel: Sie werden geblitzt und danach von der Polizei an der nächsten Möglichkeit am Seitenstreifen angehalten – die Beweislage zur Auferlegung einer Busse ist somit eindeutig.

Welchen Inhalt hat eine Ordnungsbusse?

Die Quittung für die Ordnungsbusse muss folgende Inhalte haben:

  • die Bezeichnung des zuständigen Organs
  • Datum, Zeit und Ort der Widerhandlung
  • den erfüllten Übertretungstatbestand
  • den Bussenbetrag
  • die Beschreibung der allenfalls eingezogenen Gegenstände und Vermögenswerte
  • Ort und Datum der Ausstellung
  • Name und Vorname der Person, welche die Quittung ausstellt
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Haftung der Fahrzeughalter

Wird ein Fahrzeugführer bei einer Straftat erwischt oder bei einem Vergehen angehalten, der nicht der Fahrzeughalter ist, wird die Busse der im Fahrzeugausweis eingetragenen Fahrzeughalterin oder dem im Fahrzeugausweis eingetragenen Fahrzeughalter auferlegt. Somit gilt: Der Fahrzeughalter ist in der Haftung. Diesem wird die Ordnungsbusse schriftlich zugestellt und er kann sie innerhalb von 30 Tagen bezahlen. Wird die Busse nicht innerhalb der Frist bezahlt, so wird ein ordentliches Strafverfahren durchgeführt. Kann mit „verhältnismässigen“ Aufwand (der Halter nennt den Führer) nicht festgestellt werden, wer die Widerhandlung begangen hat, so erhält der Halter eine Frist von 30 Tagen, um die Busse zu bezahlen.

Ausnahme:

Der Halter macht in einem ordentlichen Strafverfahren glaubhaft, dass das Fahrzeug gegen seinen Willen benutzt wurde und dies trotz entsprechender Sorgfalt nicht verhindert werden konnte.

Die Ordnungsbussen­verordnung im Strassenverkehr

Sämtliche Vergehen und die damit verbundenen Strafen sind in der Ordnungsbussenverordnung des Bundes geregelt. Dort ist auch die Bussenliste „Übertretungen nach dem Strassenverkehrsgesetz“ zu finden, die die Höhe der jeweiligen Strafen festlegen. Dies könnten beispielsweise sein:

  • Nichtmitführen des Führerausweises: 20 CHF
  • Nichtmitführen des Abgaswartungsdokumentes: 20 CHF
  • Überschreiten der zulässigen Parkzeit bis 2 Stunden: 40 CHF
  • Nicht oder nicht gut sichtbares Anbringen der Parkscheibe: 40 CHF
  • Halten neben einem Hindernis auf der Fahrbahn: 80 CHF
  • Nichtbeachten von Vorschriftsignalen: 100 CHF
  • Fehlen der Autobahnvignette: 200 CHF

Eine detaillierte Übersicht über alle Bussen erhalten Sie hier. Oftmals ist einem selbst gar nicht bewusst, wie teuer ein vermeintlich kleines Vergehen werden kann und man wundert sich, wenn eines Tages einmal ein Bussgeldbescheid ins Haus flattert.

Junglenkende treffen Strafen besonders hart

Beginner im Strassenverkehr haben es mitunter nicht leicht – besonders durch das Sammeln von Fahrpraxis wird man besser im Verkehr, muss aber gerade zu Beginn seiner „Führerausweis-Karriere“ aufpassen. Mit dem sogenannten „Führerausweis auf Probe“ muss sich ein Neulenker ganze drei Jahre im Strassenverkehr beweisen, bevor ein unbegrenzter Führerausweis ausgestellt wird.
Dabei darf und kann der Führerausweis beispielsweise bei folgenden Sachverhalten entzogen werden:

  • Bei leichter Verkehrsregelverletzung (ausserorts 21-25 km/h zu schnell), sofern in den letzten 2 Jahren bereits eine Administrativmassnahme verhängt wurde
  • Bei mittelschweren Verkehrsregelverletzungen (ausserorts 26-29 km/h zu schnell)
  • Bei schwerer Verkehrsregelverletzung (Fahren trotz Führerausweisentzug, Fahrerflucht, ausserorts mehr als 30 km/h über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit)

Es gilt zudem eine Alkohol-Nulltoleranz im Gegensatz zu erfahrenen Autofahrenden (0,5 Promille). Fällt ein Junglenkender mit Alkohol am Steuer auf, verlängert sich die reguläre Probezeit eines Neulenkenden um ein ganzes weiteres Jahr. Dies gilt jedoch nur, wenn es sich um einen erstmaligen Führerausweisentzug handelt. Wird der Führerausweis jedoch schon ein zweites Mal entzogen, verfällt der Führerausweis auf Probe und kann erst nach einem Jahr erneut beantragt werden. Auch hierzu ist ein verkehrspsychologisches Gutachten nötig.

Wie kann ein Anwalt für Verkehrsrecht unterstützen?

Geschwindigkeitsübertretungen, falsch oder zu lange parken, auf Fussgängerstreifen halten – es gibt einige Vergehen im Strassenverkehr, die durch Bussen geahndet werden können. Manchmal wird sogar ein Strafverfahren erwirkt, wenn der Verstoss als zu stark interpretiert wird. Dann hilft meist nur der Weg zu einem geeigneten Anwalt für Verkehrsrecht, der mit Ihnen gemeinsam die Situation aufarbeitet und Lösungsmöglichkeiten bespricht.
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FAQ: Ordnungsbussengesetz

Nein, denn der Führerausweis muss bei der Fahrt verpflichtend mitgeführt werden. Wird dieser bei einer Kontrolle nicht mitgeführt, kommt es zu einer Strafe von 20 CHF.
Die Führerausbildung beinhaltet auch die Weiterausbildung (WAB). Seit dem 1. Januar 2020 muss nur noch der Weiterbildungskurs „WAB 2.0“ mit Nachweis besucht werden, der rund sieben Stunden dauert. Dafür hat ein Junglenker bis ein Jahr nach der absolvierten Führerprüfung Zeit.
Sie können das sich an der Busse ebenfalls befindliche „Bedenkfristformular“ ausfüllen, um beispielsweise zu erklären, warum Sie falsch parken „mussten“ (bspw. ärztlicher Notfall). Das Formular muss vollständig von der lenkenden Person ausgefüllt und vor Ablauf der 30-tägigen Zahlungsfrist an die Ordnungsbussenzentrale gesandt werden – unterschrieben.
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Ein Beitrag unserer juristischen Redaktion

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