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Autobahnvignette § Gesetzliche Grundlagen, abgabepflichtige Strassen & mehr

Wer in der Schweiz die sogenannten Nationalstrassen benützen will, der muss dafür eine Abgabe in Form der Autobahnvignette bezahlen. Dafür bekommt das Fahrzeug eine Vignette, die hinter der Windschutzscheibe angebracht wird und auch Zahlungsnachweis gilt. Durch die Farbe der Vignette kann schnell erkannt werden, ob es sich um einen für den aktuellen Zeitraum gültigen Zahlungsnachweis handelt.

Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze

Gesetzliche Grundlagen der Autobahnvignette

In der Richtlinie 15-01 „Nationalstrassenabgabe“, die von der Eidgenössischen Zollverwaltung EZV verfasst wurde, werden alle notwendigen Rahmenbedingungen für die Abgabe geregelt.

Bei Richtlinien handelt es sich um Ausführungsbestimmungen zum Zollrecht und zu den nicht zollrechtlichen Erlassen des Bundes. Sie werden „im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung veröffentlicht“, sind also gesetzlich bindend.

Bereits seit 1985 erhebt die Schweiz die Nationalstrassenabgabe. Dabei ist unabhängig, ob der Fahrzeugführer in der Schweiz lebt oder ein Durchreisender ist. Auch das Fahrzeug, das gefahren wird, spielt keine Rolle bei der Abgabe. Grundsätzlich sind alle in- und ausländischen Motorfahrzeuge und Anhänger bis je 3,5 Tonnen Gesamtgewicht abgabepflichtig. Dazu gehören beispielsweise:

  • Personenwagen
  • Motorräder
  • Lieferwagen
  • Wohnmotorwagen
  • Anhänger

All diese Fahrzeuge müssen mit einer gültigen und vorschriftsgemäss angebrachten Vignette versehen sein.

Dies sind die abgabepflichtigen Strassen

Die Abgabe wird für die Benützung von sogenannten Nationalstrassen erster und zweiter Klasse erhoben. Diese sind mit grünen Hinweistafeln für Autobahnen und Autostrassen gekennzeichnet. Insgesamt besteht ein grosses Netz an Nationalstrassen, über die sich informiert werden sollte, bevor sie befahren werden – besonders für ausländische Fahrzeugführer ist es von enormer Wichtigkeit, diese zu kennen.

Wie eine Vignette aussieht und wie sie richtig anzubringen ist

Eine Vignette ist viereckig, verfügt über ein grünes Nationalstrassen Schild und der jeweiligen Jahreszahl, für die sie gültig ist. Schnell erkennen lässt sich anhand der Hintergrundfarbe, für welchen Zeitraum sie gilt. Für 2020 war der Hintergrund beispielsweise rot, für 2021 grün-gelblich und für 2022 ist sie silberfarben. Unter der Jahreszahl befindet sich – deutlich kleiner aufgedruckt – eine laufende Nummer. Anzubringen ist sie bei Motorwagen auf der Innenseite der Frontscheibe, meist am linken Rand oder dem Rückspiegel. Bei Anhängern und Motorrädern ist sie an einem nicht auswechselbaren, leicht zugänglichen Teil anzubringen. Die Vignette muss aufgeklebt werden! Ist sie wieder ablösbar, beispielsweise mit Klebstreifen oder Folien angebracht, wird sie nicht toleriert und gemäss den gesetzlichen Bestimmungen geahndet.

Wo können Vignetten bezogen werden?

In Deutschland können Schweizer Vignetten über die Deutsche Post und diverse Automobilclubs erworben werden, aber auch an Raststätten und Tankstellen nahe der Schweizer Grenze ist sie erhältlich. In der Schweiz direkt kann die Vignette an Tank- und Raststellen, bei der Post, den Strassenverkehrsämtern und den Geschäftsstellen des Touring Club Schweiz erworben werden. Selbstverständlich gibt es aber auch bei den Zollämtern an den Schweizer Grenzen Vignetten.

Eine Vignette kostet momentan 40 CHF (umgerechnet knapp 38,50 EUR). Dabei sind die Vignetten nicht nur ein Jahr gültig, sondern immer vom 1. Dezember des Vorjahres bis zum 31. Januar des Folgejahres. Erhältlich sind sie das gesamte Jahr hinweg, bei einigen Anbietern kann man sie zudem online bestellen, wenn man sie beispielsweise für den Urlaub benötigt und sie schon vor Fahrtbeginn entspannt zu Hause anbringen möchte.

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Wer kontrolliert die Vignetten?

Die Kontrolle, ob Maut bezahlt worden ist, erfolgt in der gesamten Schweiz in der Regel durch die Polizei. Daher muss die Vignette auch wie zuvor beschrieben gut sichtbar an der Windschutzscheibe angebracht werden, damit schnell erkannt werden kann, ob die Mautabgabe bereits erfolgt ist. Wer ohne Vignette in der Schweiz erwischt wird und auf mautpflichtigen Strassen unterwegs ist, muss mit einem hohen Bussgeld rechnen. Dabei kann zwischen zwei Sachverhalten unterschieden werden: Ist die Vignette zwar vorhanden, aber nicht ordnungsgemäss angebracht, kostet es genauso viel, als wenn gar keine Vignette trotz Benutzung mautpflichtiger Strassen vorhanden ist. In beiden Fällen beträgt die Busse 200 CHF, ist also fünfmal so teuer, als sich eine Vignette zu besorgen. Hier ist das Schweizer Recht also sehr streng.

Der Schwerlastverkehr ist gesondert zu betrachten

Besonders beim gewerblichen Güterverkehr ist es mitunter nicht so leicht zu erkennen, welches Fahrzeug nun genau der Vignettenpflicht unterliegt – denn es gibt auch noch die sogenannte leistungsabhängige Schwerlastabgabe (LSVA). In der Schweiz muss diese für Transportmotorwagen und Transportanhänger gezahlt werden, sofern das Gesamtgewicht je über 3,5 t beträgt. Damit die LSVA bemessen werden kann, sind gefahrene Kilometern, das höchstzulässige Gesamtgewicht sowie die Emissionswerten (EURO-Klasse) des Fahrzeugs ausschlaggebend. Das massgebende Gewicht zur Veranlagung der LSVA ergibt sich aus dem höchstzulässigen Gesamtgewicht gemäss Fahrzeugausweis. Zudem gibt es einige Regelungen für Lastkraftwagen, an denen eine Vignette angebracht werden muss:

  • Bei Sattelschleppern bis 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht, die nur Sattelanhänger bis 3,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht ankoppeln dürfen, sind mit einer gültigen Vignette auszurüsten – dies gilt sowohl für Fahrzeug als auch für den Anhänger. Handelt es sich um einen Schweizer Sattelschlepper, ist er dabei von der Schwerverkehrsabgabe befreit und muss daher auch nicht mit einem LSVA-Erfassungsgerät ausgerüstet werden.
  • Sattelschlepper bis 3,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht, die Sattelanhänger über 3,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht ankuppeln dürfen, müssen keine Vignette mitführen. Schweizer Sattelschleppern in der Grössenordnung unterliegen der Schwerlastabgabe und sind daher mit einem LSVA-Erfassungsgerät ausgerüstet.

Doch gibt es einige Fahrzeuge, die nicht der Schwerlastabgabe unterliegen, wie beispielsweise:

  • Militärfahrzeuge, wenn sie mit Militär Kontrollschildern und einem Aufkleber M+ ausgerüstet sind
  • Fahrzeuge von Polizei und Feuerwehr
  • Landwirtschaftliche Fahrzeuge mit hellgrünen Kontrollschildern
  • Fahrschulfahrzeuge
  • Raupenfahrzeuge
  • Motorwagen mit elektrischem Antrieb

Die Zukunft: Die elektronische Autobahnvignette

In der Wintersession 2020 hat das Schweizer Parlament die Einführung einer freiwilligen elektrischen Vignette, der sogenannten E-Vignette, beschlossen. Ein Einführung der E-Vignette ist im Verlauf des Jahres 2023 geplant. Diese neue Variante wird die bisherige Klebe Vignette vorerst jedoch nicht ersetzen, es sollen beide Varianten parallel genutzt werden. Der einschlägige Vorteil ist jedoch die Bindung an das Kontrollschild statt an das Fahrzeug. So muss bei Fahrzeugwechsel oder Wechselnummern keine zusätzliche Vignette gekauft werden. Die E-Vignette wird voraussichtlich über einen Webshop und eine App erworben werden können.

Wie kann ein Anwalt bei Problemen mit der Autobahnvignette  helfen?

Ganz egal, ob Einwohner der Schweiz oder Urlauber: Wer mit einer ungültigen oder gar keiner Vignette erwischt wird, wird bestraft. Selbstverständlich kann es im Einzelfall jedoch vorkommen, dass es wichtige Gründe für eine Ausnahme gibt. Um dies zu beweisen, empfiehlt sich jedoch oftmals die Hilfe von einem Fachanwalt für Verkehrsrecht, der Ihren individuellen Fall prüfen und Sie bei der Umsetzung Ihres Einspruchs unterstützen kann.

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FAQ: Autobahnvignette

Nein, sie können erst zur Tankstelle bei der Raststätte fahren, um die Vignette zu kaufen – während der Auffahrt auf den Rastplatz brauchen Sie noch keine Vignette.
Nein, das geht generell nicht. Die Schweizer Vignette ist für alle Fahrzeuge bis zu einem Gewicht von 3,5 Tonnen zwingend. Gänzlich von der Maut befreit sind nur nicht private Fahrzeuge auf wichtiger Mission – also beispielsweise Militärfahrzeuge, Polizei- und Krankenwagen oder Regierungsfahrzeuge.
Nein, leider nicht – bei einer Durchfahrt der Tunnel am Grossen Sankt Bernhard und am Munt la Schera sind noch weiteren Mautgebühren fällig, sonst aber nicht.
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Ein Beitrag unserer juristischen Redaktion

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