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Verkehrsregelverordnung § Geltungsbereich, Regelungen & mehr

Damit sich alle Verkehrsteilnehmer auf den Strassen der Schweiz gut zurechtfinden, halten sie sich an die Verkehrsregeln aus der Verkehrsregelnverordnung – meistens jedenfalls. Denn wer diese beachtet, kommt zügiger und vor allem sicherer durch den Verkehr, ohne sich oder andere unnötig zu gefährden. Alle Regeln, die im Strassenverkehr gelten, sind in der Verkehrsregelverordnung (VRV) festgelegt, die vom schweizerischen Bundesrat in der Originalfassung aus dem Jahr 1962 definiert wurden.

Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze

Rechtslage & Geltungsbereich der Verkehrsregel­verordnung

Alle Verkehrsregeln gelten laut der Verkehrsregelverordnung auf Strassen – das sind laut der Verordnung die Verkehrsflächen, die von Motorfahrzeugen, motorlosen Fahrzeugen oder Fussgängern benützt werden.

Dabei gilt als öffentliche Strasse jede Strasse, die nicht dem privaten Gebrauch dient. Autobahnen und Autostrassen sind jedoch ausschliesslich dem Motorfahrzeugverkehr vorbehalten – Radler suchen sich bitte andere Wege.

Darüber hinaus regelt die VRV auch sämtliche Bezeichnungen von Schildern und Markierungen, die Bedienung von Fahrzeugen sowie die Nutzung von Sicherheitseinrichtungen. Dazu zählt auch die Einhaltung von Geschwindigkeiten sowie das Überholen von anderen Fahrzeugen – ganz wichtig sind jedoch die Regelungen für den Vortritt, der unter bestimmten Bedingungen anders zu interpretieren ist.

Definition & Vorgaben rund um Verkehrsteilnehmer

Nicht nur Autos, Lastwagen, Busse und andere motorisierte Gefährte gelten als Verkehrsteilnehmer – sondern auch Radfahrer und Fussgänger. Es braucht also nicht unbedingt einen Motor, um als Verkehrsteilnehmer laut VRV eingestuft zu werden. Für den nicht motorisierten Verkehr gelten jedoch auch andere Bedingungen als für die Fahrzeuge, die mit einem Motor angetrieben werden. Motorradfahrer und Radfahrer sind besondere Fahrzeugarten – und müssen dort fahren, wo es ihnen erlaubt ist (beispielsweise gekennzeichnete Radspuren). Kinder dürfen erst dann Rad fahren, wenn sie die Pedale treten können. Werden Gegenstände auf einem Zweirad mitgeführt, dürfen diese nicht breiter als ein Meter sein und den übrigen Verkehr keineswegs gefährden. Fussgänger sind im Bereich des übrigen Verkehrs eingeordnet.

Gerade, weil sie als die schwächeren Teilnehmer auf der Strasse gelten, gelten für sie besondere Vorschriften. Besonders das nicht notwendige Verweilen auf Fahrbahnen ist ihnen strengstens untersagt – dies gilt insbesondere für unübersichtliche oder enge Stellen sowie bei Nacht und schlechter Witterung. Zudem gehen Sie auf der Fahrbahn rechts statt links, um besser erkannt zu werden. Müssen Fussgänger die Fahrbahn überqueren, müssen sie besonders vor und hinter haltenden Wagen behutsam auf die Fahrbahn treten und dann die Strasse so schnell es geht zu überschreiten. Dazu müssen sie Fussgängerstreifen sowie Über- oder Unterführungen benützen, sofern diese nicht mehr als 50 m entfernt sind.

Voraussetzungen vor Fahrtantritt

Einfach mal schnell losfahren, geht nicht immer. Denn: Wer wegen Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Arznei- oder Betäubungsmitteln oder aus einem anderen Grund nicht fahrfähig ist, der darf kein Fahrzeug führen! Zudem muss der Fahrzeugführer seine volle Aufmerksamkeit der Strasse sowie dem Verkehr widmen und dabei keinerlei Tätigkeiten durchführen, die ihm das Führen des Fahrzeuges erschweren. Dazu zählt auch Essen oder das Schauen von Filmen auf der Urlaubsreise.

Zudem muss gewährleistet sein, dass die Lenkvorrichtung nicht losgelassen wird – dies gilt sowohl für Autos als auch für Motor- oder Fahrräder. Zudem müssen bei Fahrzeugen, die mit Sicherheitsgurten ausgestattet sind, diese auch zwangsläufig angelegt sein – das gilt für alle Personen im Fahrzeug. Ausnahmen gibt es nur wenige, beispielsweise für Auslieferungsfahrer im Auslieferungsquartier, wenn nicht schneller als 25 Stundenkilometer gefahren wird – oder für Begleitpersonen in Fahrzeugen der Sanität, die sich frei bewegen können müssen, um den Patienten zu versorgen.

Betriebssicherheit muss gewährleistet sein!

Zudem ist vor Fahrtantritt laut VRV zu überprüfen, dass sich das Fahrzeug und die Ladung in einem vorschriftsmässigen Zustand befinden – diese Verantwortung hat der Fahrzeugführer zu übernehmen. Dazu zählt nicht nur, dass sämtliche Beleuchtungseinrichtungen sauber und erkennbar sind, sondern auch, dass Kontrollschilder, Geschwindigkeitstafeln oder andere Zeichen lesbar sind. Ein Pannensignal muss zudem mitgeführt werden – treten bei der Fahrt erkennbare, aber leichtere Mängel an der Fahrzeugsicherheit auf, darf mit besonderer Vorsicht weitergefahren werden, der Mangel muss aber ohne Verzug beseitigt werden. Transportiert man grössere Teile, sind die am Ende deutlich zu kennzeichnen, wenn sie die Rückseite des Fahrzeuges um mehr als einen Meter überragen – kann im Baumarkt durchaus einmal vorkommen.

Der Vortritt und die Verkehrsregel­verordnung

Erst einmal gilt generell: Der Fahrzeugführer auf der Hauptstrasse hat gegenüber dem Verkehrsteilnehmer auf der Nebenstrasse Vortritt – sofern dieser Sachverhalt nicht anders durch Schilder oder Anzeigen geregelt ist. Auch wenn aus Privatgrundstücken, von Höfen, Feldwegen oder Tankstellen auf die Strasse abgebogen wird, hat der Verkehr auf der Hauptstrasse generell den Vortritt. Besonderheit im Gegensetz: Reiter sowie Führer von Pferden und anderen grösseren Tieren sind den Fahrzeugführern beim Vortritt gleichgestellt. Auch wenn man es nicht meinen mag – auch die Hochzeitskutsche könnte so einmal in den Genuss kommen, Vortrittsberechtigt zu sein. Fahrzeuge der Feuerwehr, Sanität, Polizei und des Zolls, die sich durch Blaulicht und Wechselklanghorn ankündigen, haben generell Vortritt – auch bei eventuell abweichender Verkehrsregelung durch Lichtsignale.

Zeichengebung und Warnsignale

Damit ein vorausschauendes Fahren für jeden Verkehrsteilnehmer möglich ist, hat ein Fahrzeugführer zudem alle Richtungsänderungen anzukündigen, ganz egal, ob links oder rechts abgebogen wird. Dies gilt auch zwangsläufig für den Radfahrer, selbst wenn dieser nur einen Radfahrer überholen möchte. Das Blinken der Richtungsanzeiger ist nach dem Abbiege- oder Überholvorgang dann unverzüglich abzustellen.

Einfach mal hupen, um Aufmerksamkeit bei der Tante zu erhaschen, die gerade spazieren geht? Das ist verboten – denn akustische Warnsignale sind nur dann erlaubt, wenn es sich die Sicherheit des Verkehrs erfordert. Dies gilt beispielsweise, wenn Kinder im Bereich der Strasse nicht auf den Verkehr achten und vor unübersichtlichen, engen Kurven ausserorts. Dann aber auch nur tagsüber – denn nachts dürfen nur Lichtsignale abgegeben werden und nur in äussersten Notfällen gehupt werden.

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Lichtpflicht gemäss Verkehrsregelverordnung

Generell gilt zwischen Beginn der Abenddämmerung und dem Sonnenaufgang, bei schlechten Lichtverhältnissen oder in Tunneln: Das Abblendlicht muss eingeschaltet sein. Gibt es schon so etwas wie ein Tagfahrlicht beim eigenen Fahrzeug, ist dieses dafür zu verwenden – Fernlicht darf nur bei Bedarf genutzt werden, das Einschalten sollte jedoch in Ortschaften vermieden werden. Nebellichter und Nebelschlusslichter dürfen nur zudem nur dann verwendet werden, wenn die Sicht wegen Nebels, Schneetreibens oder starken Regens erheblich eingeschränkt ist. Aber auch, wer ausserorts parkt, hat dafür zu sorgen, dass das abgestellte Fahrzeug rechtzeitig erkannt wird. Dies erfolgt durch das Einschalten der Stand- oder Parklichter.

Besondere Regelungen für Autobahnen und Autostrassen

Es geht nur in eine Richtung – denn das Wenden und Rückwärtsfahren ist auf Autobahnen und Autostrassen strengstens untersagt, das Abbiegen nur an gekennzeichneten Stellen erlaubt. Dies sind vor allem Abfahrten oder Zubringer zu anderen Autobahnen. Überholen ist ausschliesslich links gestattet, rechts überholen ist verboten – hat die Autobahn drei Fahrstreifen, darf der linke nur von Motorfahrzeugen genutzt werden, die schneller als 100 km/h fahren können.

Zudem ist die Rettungsgasse das Nonplusultra in Punkto Sicherheit: Auf Autobahnen oder Autostrassen mit mindestens zwei Fahrstreifen in eine Richtung muss bei Stau oder stockendem Verkehr zwischen dem äussersten linken und dem unmittelbar rechts danebenliegenden Fahrstreifen eine freie Gasse gebildet werden, um Polizei-, Sanitäts-, Feuerwehr-, Zoll- und Hilfsfahrzeugen eine Durchfahrt zu ermöglichen.

Verhalten bei Unfällen

Es geht manchmal schneller, als man reagieren kann und schon ist der Unfall passiert. Oftmals ist nicht eindeutig klar, wer die Schuld trägt – dennoch sollte als erstes überprüft werden, ob Personen beim Unfall zu Schaden gekommen sind. Vor allem dann, wenn jemand äussere Verletzungen sichtbar sind oder sogar mit inneren Verletzungen zu rechnen ist, ist die Polizei unverzüglich zu benachrichtigen. Entstehen zudem durch Unfälle oder Fahrzeugpannen Verkehrshindernisse oder andere Gefahren, so müssen die am Hindernis Beteiligten (auch Mitfahrende) sofort Sicherheitsmassnahmen treffen.

Lässt sich die Gefahr nicht unverzüglich zu beseitigen, ist ebenfalls sofort die Polizei zu benachrichtigen – vor allem, wenn durch ausfliessende Flüssigkeiten Gewässer oder das Grundwasser verunreinigt werden könnte. Damit der Tatbestand eindeutig geklärt werden kann, darf die Lage an der Unfallstelle bis zum Eintreffen der Polizei nur dann verändert werden, wenn dies zum Schutz von Verletzten oder zur Sicherung des Verkehrs notwendig ist. Die Polizei nimmt den Tatbestand bei Verkehrsunfällen, die zu melden sind, auf. Sollte kein meldepflichtiger Unfall vorliegen, ein Beteiligter verlangt dies jedoch, hat sie ihn auch zu protokollieren. Die strafrechtliche Verfolgung kann zudem im Anschluss erfolgen.

Wie kann ein Anwalt Sie bei Fragen zur Verkehrsregel­verordnung unterstützen?

Wenn Sie einmal im Verkehr nicht aufgepasst haben, kommen die Folgen schneller, als man schauen kann – oft sind es nur ein paar Sekunden, die entscheidend sind. Haben Sie ein Warnsignal übersehen? Haben den Vortritt missachtet? Oder doch einmal den Termin der periodischen Fahrzeugüberprüfung vergessen? Schnell kann es bei einer Kontrolle teuer werden. Manchmal lohnt sich dann tatsächlich ein Einspruch gegen die Auflagen. Hierbei hilft Ihnen ein Anwalt für das Verkehrsrecht, der Sie zu sämtlichen Vorgehensweisen beraten und Sie bei der Angelegenheit betreuen kann. Oft reicht schon eine Kommunikation über den Anwalt Ihres Vertrauens, um die Aussichten Ihres Falles positiv zu verändern.

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FAQ: Verkehrsregel­verordnung

Nein, es wird aber empfohlen, einen Schutzhelm zu tragen, wenn man mit dem Rad fahren möchte. Eine gesetzlich verankerte Pflicht besteht nicht – ausser, es wird ein schnelles E-Bike gefahren. Die Vereinigung PRO VELO und die Beratungsstelle für Unfallverhütung (BfU) setzen sich jedoch schon seit längerem für eine Velohelmtragepflicht in der Schweiz ein, um dem Velofahrer bei Unfällen ein wenig mehr Schutz zu bieten.
Ja, die gibt es – als alkoholisierter Fahrer gilt man in der Schweiz, wenn man eine höhere Atemalkoholkonzentration als 0,05 mg/l oder eine Blutalkoholkonzentration von 0,10 Promille oder mehr aufweist. Das Fahren unter Alkoholeinfluss ist generell verboten, es gibt zwar einige wenige Ausnahmen, die aber fast zu vernachlässigen sind – schliesslich ist nicht jeder bei der Berufsfeuerwehr und muss ständig dringliche Dienstfahrten unternehmen.
Ja, wenn Sie sich zu Fuss auf einer vortrittsberechtigten Strassen befinden, auf jeden Fall – es spielt keine Rolle, welches Fahrzeug Sie fahren oder ob Sie gehen. Vortritt ist Vortritt, auch als Spaziergänger gegenüber einem Auto.
In der Regel darf ein Fahrzeugführer nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überblickbaren Strasse halten kann. Andersherum darf er jedoch nicht ohne zwingende Gründe so langsam fahren, dass er einen gleichmässigen Verkehrsfluss behindert – so gilt genau zwischen diesen Gegebenheiten und Rahmenbedingungen eine Geschwindigkeit als „angemessen“.
Nein, überall darf natürlich nicht geparkt werden – beispielsweise ist auf Hauptstrassen ausserorts, auf Brücken, vor Zufahrten zu fremden Gebäuden oder Grundstücken oder auf Radstreifen das Parken verboten. Ab 2021 gilt zudem auch das „Parkieren gegen Gebühr“ für alle Fahrzeuge – dies erlaubt es der Schweiz, auch Halter von Motorrädern, Mofas und gewisse Arten schneller E-Bikes beim Parken zur Kasse zu bitten.
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Ein Beitrag unserer juristischen Redaktion

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