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Parkverbot und Halteverbot § Regeln & Grundlagen

Mal eben in die Stadt düsen, vor der Apotheke halten und schnell etwas besorgen? Das kann mitunter teuer werden, denn überall darf nicht so einfach ohne weiteres parkiert werden. Zudem bestehen bestimmte Parkverbotszonen, in denen die Polizei das Recht hat, das Fahrzeug ohne weiteres einfach abschleppen zu lassen – besonders, wenn möglicherweise wichtige Durchgangswege oder Rettungszufahrten versperrt werden könnten. In der Stadt kommt es halt meist auf jeden einzelnen Meter an.
Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze

Die gesetzlichen Grundlagen zum Parkverbot in der Schweiz

Die Gebote und Verbote zum Parken sind sowohl in der Verkehrsregelverordnung VRV als auch in der Signalisationsverordnung SSV festgelegt. Letztere regelt beispielsweise die Beschilderungen für Parkzonen, die Verkehrsregelverordnung vor allem Grundlagen zum Parkieren im Allgemeinen und weitere Besonderheiten zum Abstellen von Fahrzeugen sowie Parkierungserleichterungen, die beispielsweise für gehbehinderte Personen gelten.

Zusätzlich schreibt das Gesetz vor, dass andere Strassenbenützer durch das Ein- und Aussteigen auf keinen Fall gefährdet werden dürfen. 

Beim Öffnen der Türen ist besonders auf den Verkehr von hinten zu achten (beispielsweise sind Velofahrer sehr gefährdet). Fahrzeuge, die zum Güterumschlag dienen und nicht abseits vom Verkehr halten können, so ist die Behinderung anderer Strassenbenützer möglichst zu vermeiden und die Ladetätigkeit ohne Verzug zu beenden.

Verpflichtung zur Absicherung des Fahrzeugs

Ganz besonders wichtig ist zudem, das abgestellte Fahrzeug ausreichend zu sichern – so muss das parkierte Fahrzeug vor allem gegen Wegrollen und die Verwendung durch Unbefugte gesichert werden.

Wo darf parkiert werden?

Erst einmal gilt in der Schweiz, dass es zwar viele Parkplätze gibt, diese jedoch meist auch kostenpflichtig bei der Benützung sind. Jedoch kann die Verkehrslage in Innenstädten sehr kompliziert und verwinkelt sein: Enge Strassen, viele Einbahnstrassen, des Öfteren Staus und meist zu wenig Parkplätze für alle Autos. Bereiche, in denen parkiert werden darf, sind als solche auch gekennzeichnet – mit einem Hinweis auf die Bezahlmöglichkeiten.

Parkplätze, die kostenlos genutzt werden dürfen, sind dagegen meist nur in kleineren Städten und Dörfern vorhanden. Kostenlos parkiert werden darf dann in der Regel bei Einkaufszentren, auf Hotelparkplätzen (wenn man Gast ist) oder auf der Strasse. Manchmal gibt es ein Zeitlimit und es muss eine Parkscheibe genützt werden. Parkscheiben kann man beispielsweise an Tankstellen kaufen, die Bereiche, in denen Parkscheiben genützt werden müssen, werden entsprechend gekennzeichnet.

Eine Besonderheit ist darüber hinaus die sogenannte blaue Parkzone: Diese ist mit blauen Linien und Strassenschildern markiert und es kann dort eine Stunde lang kostenlos geparkt werden, wenn eine Parkscheibe verwendet wird. Die Benutzung einer Scheibe ist obligatorisch von Montag bis Samstag, jeweils zwischen 8:00 und 19:00 Uhr. Aber: Es können immer Ausnahmen gelten, daher unbedingt Schilder beachten!

Wo ist Parkieren auf jeden Fall generell verboten?

Parkplätze sind in der Regel auch als solche markiert. Gelbe Parkzonen hingegen sind für private Mieter oder Firmen reserviert und dürfen folglich auch nur von diesen und ihren Kunden oder Gästen benutzt werden. Gelbe Markierungen mit Kreuzen bedeuten zudem Parkverbot, gelbe Linien am Fahrbahnrand Halteverbot. Das Parken an Hauptstrassen ist ausserorts generell verboten. Zudem darf nicht aus privaten Grundstücken geparkt werden (egal ob auf dem Land oder in der Stadt), wenn nicht eine ausdrückliche Erlaubnis des Grundbesitzers vorliegt. Ebenso dürfen Grundstücksausfahrten nicht versperrt oder in unmittelbarer Nähe vor Bahnübergängen geparkt werden, um die notwendige Sicht nicht zu versperren – dies gilt auch für andere Risikosituationen wie Verzweigungen.
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Wie unterscheiden sich Halte- und Parkverbot?

Im geltenden Schweizer Strassenverkehrsrecht wird zwischen Park- und Halteverbot deutlich unterschieden. Dabei beinhaltet ein Halteverbot auch immer ein Parkverbot! Wenn ein Fahrzeug nur kurz abgestellt wird, um Personen ein- bzw. aussteigen zu lassen oder um Güter umzuladen, gilt dies als Halten. Hält ein Fahrzeug jedoch aus anderen Gründen freiwillig, ist dies als „Parkieren“ zu verstehen – auch wenn die Fahrer auch nur im Auto „warten“.

Halte- und Parkverbot werden jedoch auch durch eine entsprechende Ausschilderung oder Markierung signalisiert. Ein Schild mit einem roten Kreuz oder einem roten Strich auf blauem Hintergrund definieren Halte- oder Parkverbotszonen. Sind diese nur für einen kleineren Bereich gedacht, gibt es zum Teil auch Markierungen durch gelbe Streifen am Boden. Dabei ist ein Halteverbot ein durchgezogener gelber Streifen, während beim Parkverbot der Streifen durch gelbe Kreuze unterbrochen wird. Der Gesetzgeber unterscheidet zudem sehr genau zwischen Halte- und Parkverbot: Hält ein Fahrzeug im Parkverbot, ist dies unter den zuvor definierten Voraussetzungen auch für längere Zeit zulässig. Parkiert oder hält jedoch ein Autofahrer im Halteverbot, so kann dies mit einer Ordnungsbusse von 80 oder 120 Franken bestraft werden.

Falschparken – so wird es bestraft

Auch wenn die Preise für Parkplätze oft als sehr teuer erscheinen, lohnt sich ein Nichtbezahlen meist nicht. Denn die Strafen, wenn man kontrolliert wird und keinen gültigen Parkschein vorweisen kann, sind viel höher. Die Verwaltungsstrafen für Falschparker sind dabei unterschiedlich hoch und reichen oft von mindestens 40 bis hin zu 100 CHF Busse. Die Polizei unterscheidet bei der Kontrolle zwischen zwei Haupttat Bestandteilen: Zum einen ist der Grad der Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer entscheidend, zudem ist die Dauer des Parkens im Verbot wichtig.

Das Parken auf einer Halteverbotslinie für eine Stunde kann so 120 CHF kosten, das Parken ausserorts auf einer Hauptstrasse für bis zu zwei Stunden jedoch „nur“ 40 CHF. Zudem kann es passieren, dass das Auto abgeschleppt wird, denn die Polizei darf in der Schweiz Falschparker ausnahmslos abschleppen lassen, gerade wenn das parkende Fahrzeug den Verkehr behindert oder sogar gefährdet. Zunächst wird zwar erst einmal eine Busse ausgestellt – wenn diese jedoch nicht beglichen wird oder das Auto nach zwölf Stunden immer an gleicher Stelle parkiert, kommt ein Abschleppen der Fahrzeuge infrage.

Gibt es Ausnahmen in den Parkverbotszonen?

Grundsätzlich kann erst einmal davon ausgegangen werden, dass das Parken in den Parkverbotszonen nicht erlaubt ist. Eine Grauzone bildet dabei jedoch das reine Anhalten in dieser Zone, um beispielsweise Fahrgäste aus- oder einsteigen zu lassen. Dabei darf der Fahrer jedoch nicht aus dem Fahrzeug steigen, denn sonst gilt das Halten bereits als Parkieren und kann auch für diesen Moment teuer werden.

Wann darf auf einem Behindertenparkplatz parkiert werden?

Wer sein Fahrzeug an einem speziell ausgewiesenen Behindertenparkplatz abstellt, muss eine dafür ausgestellte blaue Parkkarte besitzen und diese auch sicht- und lesbar im Auto anbringen, sonst droht eine Strafe. Denn als „erheblich gehbehindert“ gilt nur, wer dauernd oder vorübergehend (während mindestens sechs Monaten) eine Fortbewegung zu Fuss nur bis zirka 200 Meter oder nur mit Hilfe einer Begleitperson beziehungsweise mit besonderen Hilfsmitteln zurücklegen kann.

Es handelt auch um eine Gehbehinderung, wenn die Ursache im Bewegungsapparat der Beine wie auch im Atem- und Kreislaufsystem liegt. Die Art der Einschränkung beim Gehen ist mit einem ärztlichen Attest zu bescheinigen, falls es einmal zu einer Kontrolle kommen sollte. Allen anderen Verkehrsteilnehmern ist und bleibt es verboten, auf diesen ausgewiesenen Behindertenparkplätzen zu parkieren.

Folgen eines Missbrauchs

Ein eventueller Missbrauch der Parkkarte beziehungsweise die Missachtung der Regeln hat je nach Schwere des Falles eine Busse, eine Verwarnung oder sogar den Entzug der Parkkarte als Folge!

Wie kann ein Anwalt für Verkehrsrecht unterstützen?

Sie haben falsch geparkt, dies ist jedoch aus einer Notsituation heraus entstanden? Oder sie haben vergessen, Ihre Parkkarte hinter der Windschutzscheibe zu hinterlegen? Eventuell haben Sie eine Verwarnung bekommen, weil Sie halten mussten, um einen gehbehindertes Familienmitglied schnell zum Arzt zu bringen? Ganz egal, warum Sie mit einem Bussgeldbescheid nicht einverstanden sind, ist ein Anwalt für Verkehrsrecht die richtige Wahl, um Sie bei Ihrem individuellen Fall zu unterstützen!

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FAQ: Parkverbot

Auch, wenn es sie in hübschen anderen Farben und Formen zu kaufen gibt – eine gültige Parkscheibe muss blau, mindestens 11 cm breit und mindestens 15 cm hoch sein. Andere Varianten sind ungültig. Die Scheibe kann auch in anderen Ländern verwendet werden.
Entweder können Sie an einem gekennzeichneten Parkautomaten ein Ticket ziehen, manche Städte haben schon ein digitales Parkticket, das Ihnen eine Zahlung, bspw. mit dem Smartphone, ermöglicht.
Wurde Ihr Fahrzeug gerechtfertigt abgeschleppt, hat der Fahrer die gesamten Abschleppkosten zu tragen. Lässt sich dieser nicht ermitteln, dann ist am Ende der Fahrzeughalter in der Pflicht. Trifft der Falschparker vor dem Abschleppwagen ein, so zahlt er sogar die Leerfahrt. Darüber hinaus können noch weitere Kosten anfallen – die Auslöse für das Fahrzeug bei der Wiederabholung und die Zahlung der Busse.
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Ein Beitrag unserer juristischen Redaktion

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