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Strassenverkehrsrecht § Verordnungen & mehr

Das Schweizer Verkehrsrecht sorgt mit allen Vorschriften und Regeln für Sicherheit auf unseren Strassen – auch wenn jeden Tag viele verschiedene Menschen mit den verschiedensten Fortbewegungsmitteln aufeinandertreffen. Sämtliche Regeln für alle Beteiligten sind im Verkehrsrecht festgelegt. Das Schweizer Verkehrsrecht wird dabei durch zahlreiche Gesetzen und Verordnungen eindeutig geregelt. Im nun folgenden Beitrag erfahren Sie welche Regelungen und Gesetzesgrundlagen das Strassenverkehrsrecht vorgibt, wie sich diese auswirken und welche Besonderheiten Sie kennen sollten.

Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze

Grundlagen des Schweizer Verkehrsrecht

Grundsätzlich umfasst das Strassenverkehrsrecht sämtliche Rechtsgrundlagen, Gesetze und Verordnungen zum fliessenden oder ruhenden Verkehr – dies gilt für den Strassenverkehr, reicht jedoch sogar bis zur Fahrzeugausstattung.

Besonders wichtig: Kommt man aus dem Ausland und fährt durch oder in die Schweiz, gilt es, diese Regeln zu wissen, denn es gibt einige Besonderheiten gegenüber anderen Ländern.

Zudem gibt es seit 2013 das Bundesprogramm „Via sicura“, das Verkehrsunfälle reduzieren und die Verkehrssicherheit stärken soll. Die so gut wie jedes Jahr ergänzten Massnahmen nehmen Einfluss auf die Verordnungen und werden im Gesetz verankert. Dies betraf mittlerweile zum Beispiel Verbote, Radarkontrollen öffentlich zu „verraten“ oder die Pflicht zum Fahren mit Licht am Tag. Aber: Es herrscht nicht nur auf den Strassen reger Verkehr, sondern auch auf dem Wasser, in der Luft und auf Schienen. Hier regeln dann die Bestimmungen des Luftfahrts-, das Eisenbahn-, das Binnenschifffahrts- oder Seerechts sämtliche Belange. Diese Unterscheidung nach sogenannten Verkehrsträgern macht Sinn, da auf anderen Verkehrswegen andere Gegebenheiten und andere Eigenschaften herrschen.

Wer weiter in den Tiefen der Schweizer Verkehrsgesetze gräbt, wird auf einige weitere spezielle Regelungen stossen, die fest im Gesetz verankert sind. Dazu zählen neben dem Bundesgesetz über den Strassenverkehr (SVG) auch Verordnungen über sämtliche technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge sowie die Verordnung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr. Und auch das Transportwesen wird darüber hinaus in vielen verschiedenen weiteren Verordnungen geregelt, die sich von Gefahrgut bis zur Personenbeförderung erstrecken.

Der Bussgeldkatalog – Grundlage für Strafen

Wer sich nicht im Rahmen der Verkehrsregeln bewegt, dem kann schnell das Lachen vergehen: Hält man sich nicht an die geltende Geschwindigkeitsbegrenzungen und wird geblitzt, kennt der Bussgeldkatalog in der Schweiz keine Gnade. Nicht nur die vor Gericht verhandelten Bussgelder sind mit mehreren 1000 Schweizer Franken enorm hoch, auch kann für Raser sogar eine Freiheitsstrafe oder ein lebenslängliches Fahrverbot erwirkt werden. Und hier gilt: Auch ausländische Strassenverkehrsteilnehmer dürfen und können nach Schweizer Recht verurteilt werden!

Bei nur 1 bis 5 km/h Überschreitung innerhalb eines Ortes kommen schon 40 CHF zusammen, ab 16 km/h bestehen die möglichen Sanktionen schon aus Bussgeldern, Fahrverboten, strafrechtlichen Anzeigen und Führerscheinentzug. Richtig teuer werden Trunkenheitsfahrten ab 0,5 Promille im Blut – dann werden 625 CHF oder mehr fällig. Das Auto gilt somit als „Tatwaffe“ oder kann durch „Alko-Locks“ bei Atemalkoholwerten gar nicht erst gestartet werden. Da der Schweizer Bussgeldkatalog sehr detailliert ist, wird es zudem auch schwierig, eine allgemeine Aussage zur Bestrafung zu treffen. Diese kann sich aus vielen verschiedenen Faktoren zusammensetzen und ist oftmals schwerwiegender als gedacht, vor allem, wenn mehrere Verstösse zugleich zusammenkommen. Über dem zugelassenen Promillewert deutlich zu schnell fahren sollten Sie definitiv vermeiden.

Was tun bei einem Bussgeldbescheid?

Bei aller Vorsicht kann es doch passieren, dass man durch eine Unaufmerksamkeit im Strassenverkehr einen Fehler macht. Kommt es zu einem Bussgeldbescheid während Ihres Aufenthaltes in der Schweiz und Sie sind ausländischer Staatsbürger, kann es schwierig für die Schweizer Behörden werden – da die Schweiz nicht in der EU ist, kann es passieren, dass die ausländischen Behörden den Schweizer Behörden bei der Vollstreckung eines Bussgeldbescheides nicht immer behilflich sind.

Verfolgung von Bussgeldern über Ländergrenzen hinaus

Bei gewissen Voraussetzungen kooperieren beispielsweise Deutschland und die Schweiz bei der Verfolgung von Bussgeldern auch über die Ländergrenzen hinweg. Das regelt der deutsch-schweizerische Polizeivertrag, der im Jahr 1999 geschlossen. Selbstverständlich hat die Schweiz zudem großes Interesse daran, ihre Interessen auch grenzübergreifend durchzusetzen. Besonders, wenn der Verstoß als „erheblich“ anzusehen ist.

Daher sollte ein Bussgeldbescheid niemals ignoriert werden – spätestens beim Wiederdurchfahren der Schweizer Grenze kann es zu einer Eintreibung der Strafe kommen. Dennoch gilt: Ein eventuell auferlegtes Fahrverbot gilt erst einmal nur innerhalb der Schweiz und wird nicht „mit nach Hause genommen“. Dennoch können auch die Bearbeitungsgebühren der Bussgeldbescheide sehr schnell in grossen Mengen zu Buche schlagen – also Vorsicht!

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Geschwindigkeits­begrenzungen in der Schweiz

Doch was gilt denn nun für Speedlimits in der Schweiz? Das kommt natürlich wie überall sonst auch darauf an, welche Rahmenbedingungen gegeben sind. Oftmals hängt es von der Art der Verkehrswege ab – Ausnahmen sind natürlich möglich und werden durch Beschilderungen ausgewiesen.
  • Auf Schweizer Autobahnen gilt meist eine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h
  • Autostrassen dürfen mit 100 km/h befahren werden, Tunnel mit 80 km/h
  • Ausserorts sind 80 km/h erlaubt – bis eine Autobahn befahren wird
  • Innerorts sind meist Geschwindigkeiten zwischen 30 km/h und 50 km/h erlaubt
Besonders, wenn man in der Schweiz als Raser deklariert wird, stehen die Chancen schlecht, einem Gerichtsverfahren aus dem Weg zu gehen. Wie schon beschrieben, gilt das auch für „Ertappte“ aus anderen Ländern, die in der Schweiz zu schnell unterwegs sind. Als Raser gilt man innerorts bei einer Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit in Höhe von 50 km/h, ausserorts bei 60 km/h „drüber“ und auf Autobahnen ab 80 km/h über der geltenden Geschwindigkeitsbegrenzung. Wer denkt, er wäre schlau, wenn er einen Radarwarner dabeihat – mitnichten! Denn diese kleinen Helfer sind nicht erlaubt. Hierbei sind bei schweren Vergehen sogar Haftstrafen möglich, das Gerät darf und kann aber auf jeden Fall beschlagnahmt und sogar vernichtet werden. Das betrifft natürlich vor allem die Gerätearten, die den Fahrer durch ihren Funktionsumfang akustisch vor Geschwindigkeitskontrollen waren.

Licht ist Pflicht – auch bei schönem Wetter

Auch wenn moderne Fahrzeuge schon meist mit einem Tagfahrlicht ausgestattet sind, welches sich beim Starten automatisch einschaltet, ist bei älteren Fahrzeugen immer darauf zu achten, dass das Licht auch brennt. Auch bei guten Sichtverhältnissen lassen sich durch eingeschaltete Beleuchtungen viele Unfälle vermeiden – auch bei Sonne gibt es schattige Bereichen, beispielsweise in Alleen. Übrigens: Sobald es beispielsweise aufgrund von Dämmerung oder der Witterung tagsüber noch schnell dunkler wird, gilt: Zusätzlich zum Tagfahrlicht muss das Abblendlicht eingeschaltet werden – in Tunneln gilt das sowieso. Bussgeld kostet der Verstoss auf jeden Fall – ein „Vergessen des Einschaltens“ reicht nicht als Entschuldigung, 40 CHF sind hierbei zu entrichten.

Verordnungen zum Thema Parken

Wer nicht fährt, der parkt. So sagt es zumindest die Strassenverkehrsordnung, solange der Motor des Fahrzeugs nicht läuft. Das Abstellen des Fahrzeuges ausserhalb von privaten Geländen ist aber gar nicht mal so günstig und wird durch verschiedene Parkzonen ermöglicht. In diesen unterschiedlichen Parkzonen bestehen wiederum unterschiedliche Parkvorschriften. Gelbe Zonen sind als Privatparkplätze Kunden, Besuchern oder Angestellten einer Firma oder eines Betriebes vorenthalten. Weisse Zonen kennzeichnen kostenpflichtige Parkplätze, für die ein Ticket gekauft werden muss. Lediglich Parkplätze in blauen Zonen dürfen mit einer blauen Parkscheibe genutzt werden – von Montag bis Samstag von 8 bis 18 Uhr für eine ganze Stunde. Wer solch einen Parkplatz nachts nutzen möchte, kann für rund 50 CHF einen Parkschein ziehen, der die gesamte Nacht gilt.

Sonderregelungen für Navigationsgeräte

Im Gegensatz zum guten alten Prinzip des Kartenlesens haben uns die kleinen technischen Helferlein, die Navis, jede Menge Arbeit abgenommen. Aber: In der Schweiz muss man diese auch richtig nutzen, um sich nicht strafbar zu machen. Denn einfach das Gerät irgendwo an die Scheibe zu kleben geht nicht. Wird das Navigationsgerät etwa in der Mitte des Fensters platziert, kann es bis zu 800 Franken teuer werden. Dies kommt im Einzelfall noch auf den Kanton an, aber das Gesichtsfeld des Fahrers muss frei sein. Ausnahmen davon sind lediglich Autobahn-Vignetten, Innenspiegel und Sonnenblende. Wer sich jedoch an die Vorgabe hält, dass ihm beim Fahren 75 Zentimeter über der Sitzfläche 12 Meter freie Sicht zur Verfügung stehen, macht nichts falsch.

Mautpflicht

Mitte der 1980er Jahre beschloss die Schweiz, eine verpflichtende Mautzahlung einzuführen, die sämtliche Fahrzeuge betrifft. So müssen Autos und andere Fahrzeuge, die ein zulässiges Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen nicht überschreiten, eine Vignette besitzen. Dies gilt sowohl für Autobahn als auch für Autostrassen auf nationaler Ebene – für kantonale Autobahnen muss keine Vignette gelöst werden. Logisch, dass auch der Bussgeldkatalog hier greift, wenn keine Vignette mitgeführt wird: Bis zu 200 CHF kann die Strafe betragen.

Lastwagenfahrer müssen zudem in der Schweiz die sogenannte Schwerlastabgabe zahlen. Denn das Gesetz besagt, dass der gewerbliche Transport, wenn die Fahrzeuge das zulässige Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen übersteigen, eine Strassenbenutzungsgebühren entrichten müssen. Diese bezieht sich auf die Abnutzung des Strassenbelags, der sich durch die schweren Fahrzeuge viel schneller abnutzt. Grundlegend für die Berechnung der jeweiligen Gebühr sind neben dem Gewicht auch die Emissionsstufe als auch die gefahrenen Kilometer.

Wie kann ein Anwalt beim Thema Strassenverkehrsrecht unterstützen?

Sie sind nicht einverstanden mit dem Bussgeldbescheid, der Ihnen zugestellt wurde und möchten Einspruch einlegen? Oder waren Sie in einen Unfall verwickelt, bei denen die Schuldfrage nicht eindeutig vor Ort geklärt werden konnte? Zahlt Ihre Versicherung trotz eindeutiger Sachlage nicht? Dann kann Ihnen ein Anwalt helfen, der explizit auf das Strassenverkehrsrecht spezialisiert ist. Da das Strassenverkehrsrecht und insbesondere die Klärung von bestimmten, bis dato unklaren Sachverhalten oftmals alles andere als leicht nachzuvollziehen ist, kann Ihnen ein Anwalt als rechtlicher Beistand eine wirklich ungemein wichtige Hilfe sein. Und das nicht nur dann, wenn die Gegenseite besonders schwer von Ihrer Ansicht zu überzeugen ist, sondern auch, wenn diese schon mit einen guten Anwalt kommuniziert. Besonders wichtig: Ein Anwalt kann oftmals schon eine aussergerichtliche Klärung herbeiführen.

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FAQ: Strassenverkehrsrecht

Neben dem Strassenverkehrsgesetz (SVG) und der Verkehrsregelverordnung (VRV) gibt es beispielsweise noch die Signalisationsverordnung (SSV), in der sämtliche Signalisationen festgelegt sind.
Ja, das können Sie – Sie müssen jedoch schnell sein, denn Sie können dies lediglich innerhalb einer Frist von 14 Tagen dem Bussgeldbescheid widersprechen. Diese Frist beginnt mit der Zustellung.
Ein Beitrag unserer juristischen Redaktion
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