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Versicherungsvertragsgesetz § Grundlagen, Anpassung & mehr

Das Schweizer Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ist das wichtigste Gesetz, welches man in der Versicherungsbranche kennen muss. Denn es regelt mit sämtlichen Inhalten die Vertragsbeziehungen zwischen Versicherungsgeber und -nehmer, also den Versicherungskunden. Die letzten Jahre wurde es immer wieder angepasst und überarbeitet, um jederzeit eine Aktualität der Rechtslage gewährleisten zu können. Zudem gilt: Wer als Strassenverkehrsteilnehmer ein Fahrzeug bewegen möchte, muss auch dieses immer versichern.
Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze

Gesetzliche Grundlagen des Schweizer Versicherungs­vertragsgesetz VVG

Das Schweizer Versicherungsvertragsgesetz ist schon ein „alter Hut“, denn immerhin trat es schon am 1. Januar 1910 in Kraft – Grund genug, um es im Jahr 2006 teilweise und im Jahr 2022 noch einmal zu aktualisieren.

Vorrangig werden sämtliche Regeln im Bundesgesetz über das Zustandekommen und die Einhaltung eines Versicherungsvertrages getroffen. Änderungen werden vor immer dann als dringlich angesehen, wenn die Konsumenten dadurch deutlich besser geschützt werden.

Da Versicherungsverträge manches Mal für Laien kompliziert erscheinen, möchte der Gesetzgeber mit dem VVG für Transparenz im „Versicherungsdschungel“ sorgen – denn für den Verbraucher muss es leicht sein, Versicherungsbedingungen zu verstehen, um auch die Vertragsinhalte einhalten zu können. Hier trifft das VVG sämtliche Voraussetzungen.

Vorschriften für alle Versicherungszweige

Im ersten Kapitel des VVG werden sämtliche Vorschriften definiert, die für das Zustandekommen und der Einhaltung eines Versicherungsverhältnisses wichtig sind. Dazu zählen beispielsweise vertragstypische Pflichten wie die Pflicht zur Leistung des Versicherungsgebers, aber auch Fälligkeiten von Prämienzahlungen oder über Beginn und Ende der jeweiligen Versicherung. Daher werden im VVG auch Regelungen für sämtliche Versicherungsarten definiert:

  • Haftpflichtversicherungen
  • Rechtsschutzversicherungen
  • Transportversicherung
  • Gebäudefeuerversicherung
  • Lebensversicherung
  • Berufsunfähigkeitsversicherung
  • Unfallversicherung
  • Krankenversicherung

Für jede einzelne Versicherungsart werden hier Vorschriften, vertragstypische Pflichten und Kündigungsbedingungen klar definiert. Aber auch Beratungs- und Dokumentationspflichten für Versicherungsvermittler werden im VVG festgelegt, um die Konsumenten bestmöglich vor undurchsichtigen Verträgen zu schützen.

Zustandekommen von Versicherungsverträgen

Erst einmal ist ein Versicherungsvertrag ein Vertrag, den ein Versicherungsnehmer mit einem Versicherungsunternehmen (auch oftmals Versicherer genannt) abschliesst. Ziel des Vertrages ist die Absicherung eines versicherten (und definierten) Risikos des Versicherungsnehmers oder einer versicherten Person. Die Beiträge, die dafür zu entrichten sind, werden als Versicherungsprämie bezeichnet. Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich zu dieser Zahler, der Versicherer verpflichtet sich auf der anderen Seite zur Einhaltung und Durchführung der im Vertrag definierten Leistungen. Oftmals werden die Höhen der Versicherungsprämien deutlich reduziert, wenn die Anzahl der schadenfreien Jahre steigen oder die Versicherungsleistungen wenig oder gar nicht in Anspruch genommen werden.

Hat man als Kunde die passende Versicherungsgesellschaft mitsamt gutem Angebot entdeckt und sich für einen Abschluss entschieden, kommt der Vertrag wie üblich durch eine gegenseitige Willenserklärung zustande. Dabei steht der Versicherungsnehmer selbst nach dem Abschluss auf der sicheren Seite – überlegt er sich anders, kann er innerhalb von 14 Tagen ohne weitere Verpflichtung vom Vertragsabschluss zurücktreten. Schliesslich kann es doch noch passieren, dass man ein besseres Angebot entdeckt oder ein anderes Auto in Erwägung zieht – hier steht der Verbraucherschutz klar im Fokus.

Motorfahrzeug­haftpflichtversicherung

Besonders im Strassenverkehr kann es schneller passieren, als man gucken kann – ein Unfall, ein Rempler, ein Steinschlag oder gar ein Hagelschaden. Doch wie ist ein Fahrzeug am besten versichert? Darauf gibt es leider keine allgemeingültige Antwort, denn das hängt von einigen Faktoren ab:

  • Wie alt und wie wertvoll ist Ihr Fahrzeug?
  • Für welchen Einsatzzweck nutzen Sie Ihr Fahrzeug?
  • Wie viele Kilometer legen Sie in einem Jahr zurück?
  • Fahren noch weitere Fahrer ihr Fahrzeug?
  • Nutzen Sie Ihr Fahrzeug gewerblich?

Ganz egal, welchen Versicherungsumfang Sie wählen – um eine Haftpflichtversicherung kommen Sie nicht drumherum, denn diese ist gesetzlich für Sie als Fahrzeughalter vorgeschrieben. Die Haftpflicht leistet immer dann, wenn Sie für Sach- oder Personenschäden an Dritten schuld sind – die sogenannte Deckungshöhe beträgt dabei mindestens fünf Millionen CHF, was auch gesetzlich festgeschrieben ist. Freiwillig hingegen sind ist die zusätzliche Schadensabdeckung durch eine Teilkaskoversicherung. Dann sind nicht nur Gefahren gegenüber Dritten abgedeckt, sondern auch im gewissen Rahmen Schäden am eigenen Fahrzeug – der Versicherungsumfang wird also erweitert. Dort sind dann beispielsweise Diebstahl des eigenen Fahrzeugs, Elementarschäden wie Hagel oder der Zusammenstoss mit Tieren ebenfalls abgedeckt.

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Die Königin der Fahrzeugversicherungen ist die Vollkasko – mit der sind Sie nämlich komplett und vollständig gegen so gut wie alle denkbaren Schäden versichert. Dazu gehört beispielsweise Vandalismus, wenn Ihr Auto mutwillig durch andere beschädigt wird – oder Ihr Fahrzeug durch einen von Ihnen verschuldeten Unfall selbst ein Totalschaden wird. Oftmals gibt es hier Verrechnungen mit dem geltenden Zeitwert des Fahrzeuges – dennoch lohnt sich eine Vollkaskoversicherung vor allem bei neuen, finanzierten oder geleasten Kraftfahrzeugen.
Veränderung der Versicherungsbedingungen möglich

Durch das eigene Fahrverhalten können sich die Versicherungsbedingungen und Prämienzahlungen schnell verändern – negativ sowie positiv. Langjährige unfallfreie Fahrer bekommen selbstverständlich deutlich bessere Konditionen als Fahranfänger, die in zwei Jahren Führerscheinbesitz schon mehrere Schäden verursacht haben. Daher: Fahren Sie vorsichtig - nicht nur für die eigene Gesundheit, sondern auch für die Schonung des Geldbeutels.

Kündigung von Versicherungsverträgen

Da sich das Leben manchmal ändert, verliert man auch mal den Bedarf an einer Versicherung. Wie es sich in solch einem Fall mit der Auflösung eines Versicherungsvertrages verhält, ist im VVG auch deutlich definiert. Denn ein Vertrag hat in der Regel eine fest definierte Laufzeit, die man nicht „einfach so“ verkürzen kann, weil es einem eben gerade passt. Eine Kündigungsfrist besteht zudem auch – diese beträgt meist drei Monate zum Vertragsende, eine schriftliche Kündigung muss spätestens am letzten Tag vor Beginn der Kündigungsfrist beim Versicherungsunternehmen eingegangen sein.

Dies gilt auch für die Motorfahrzeughaftpflichtversicherung, falls man sich zu einem Wechsel zu einem anderen Anbieter entschieden haben sollte. Ab 2022 darf zudem auch per E-Mail gekündigt werden, ohne dass einer Unterschrift in Papierform bedarf – die Digitalisierung hält auch im Versicherungswesen Einzug. Und das ordentliche Kündigungsrecht sowie die Kündigung im Schadenfall steht dann nur noch den Versicherten zur Verfügung, der Versicherer darf das Versicherungsverhältnis im Falle eines Schadens dann nicht mehr auflösen.

Anpassung des VVG im Jahr 2022

Im Jahr 2022 wird das Schweizer Versicherungsvertragsgesetz noch einmal erneuert und um einige Punkte ergänzt, die die Vertragsverhältnisse der Versicherungsnehmer verbessern sollen. Dazu zählen beispielsweise:

  • Die Einführung eines Widerrufsrechts, dass dem Versicherungsnehmer erlaubt, innerhalb von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten
  • Eine Änderung des ordentlichen Kündigungsrechts, die besagt, dass Verträge mit länger vereinbarter Laufzeit am Ende des dritten Jahres gekündigt werden dürfen
  • Ein Kündigungsverzicht der Krankenversicherung, die nur Versicherten das ordentliche Kündigungsrecht einräumt, ebenso wie das im Schadensfall
  • Eine Verlängerung der Verjährungsfrist für Ansprüche aus dem Vertrag von zwei auf fünf Jahre
  • Die Einführung eines direkten Forderungsrechts für den Haftpflichtversicherten, der nun direkt seine Ansprüche beim Versicherungsunternehmen geltend machen kann
  • Die Digitalisierung sämtlicher Prozesse, die beispielsweise eine Kündigung per E-Mail möglich macht

Es ist schon leicht zu erkennen, dass die Änderungen vor allem die Verbraucherfreundlichkeit verbessern – die Versicherungsgesellschaft haben hier oftmals das Nachsehen. Das VVG steht somit noch mehr auf der Seite von den Kunden, damit keine undurchsichtigen Verträge mehr möglich sind.

Wie kann ein Anwalt für Verkehrsrecht beim Thema Versicherungs­vertragsgesetz unterstützen?

Auch Versicherungsverträge sind nicht immer ganz klar und deutlich definiert, es bestehen immer ein paar rechtliche Aspekte, die im Falle eines Falles greifen können. Ist beispielsweise die Schuldfrage noch nicht ausreichend geklärt, kann es ein, dass bei einem Unfall die Versicherung nicht für einen Schaden aufkommen will – besonders für den Geschädigten ist dies mehr als nur bitter. Oder haben Sie Probleme, Ihre Police zu kündigen?

Ebenso könnten Änderungen in den allgemeinen Versicherungsbedingungen dazu führen, dass Ihr Vertrag auf einmal andere Inhalte aufweist und Sie dem zugestimmt haben – ein gutes Beispiel könnte die Änderung der Selbstbeteiligung sein. Hier kommt es im schlimmsten Fall dazu, dass nur ein Anwalt für Verkehrsrecht Ihnen helfen kann – dieser kennt nicht nur die wichtigsten Grundlagen des Verkehrsrechts, sondern ist auch mit Versicherungsrecht für den Strassenverkehr vertraut.

Fragen zum Thema Versicherungs­vertragsgesetz?
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FAQ: Versicherungs­vertragsgesetz

Nein, ein Versicherungsverhältnis beinhaltet eine feste Laufzeit. Sie können jedoch unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist das Vertragsverhältnis ordentlich kündigen – oder im Schadensfall sofort.
Zum einen ist der Versicherer nur dazu verpflichtet, seine Leistung zu erbringen, wenn auch Sie Ihre Pflicht zur Beitragszahlung erfüllen. Sie müssen also damit rechnen, dass im Falle eines Schadens der Versicherer nicht leistet. Zudem hat er das ausserordentliche Kündigungsrecht, weil Sie den Teil Ihres Vertrages nicht eingehalten haben.
Das kommt darauf an, wie alt Ihr Fahrzeug ist – ein Neuwagen ist mit einer Vollkaskoversicherung gut abgesichert, ein zwanzig Jahre altes Fahrzeug ist meist durch eine einfache Haftpflicht ausreichend abgedeckt.
Ja, denn hier gilt auch das Prinzip des freien Marktes – Sie haben als Verbraucher das Recht, das für Sie beste Angebot zwischen verschiedenen Versicherungsunternehmen herauszusuchen – nach dem Abschluss und dem Verstreichen der Widerspruchsfrist sind Sie jedoch während der Vertragslaufzeit an den Anbieter gebunden.
Ein Beitrag unserer juristischen Redaktion
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