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Blutalkoholgrenzwerte § Grundlagen, Promillegrenzen, Strafen

Wer ein Bier zuviel getrunken hat und danach während der Fahrt mit einem Motorfahrzeug erwischt wird, hat bei den Behörden schlechte Karten. Nicht nur sind die finanziellen Strafen sehr hoch, es droht auch der Entzug des Führerausweises. Welche Grenzen es gibt, welche Bussen bestehen und was es sonst noch zu beachten gibt, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze

Gesetzliche Grundlagen rund um die Blutalkoholgrenzwerte

Festgelegt sind die Promillegrenzen im Schweizer Strassenverkehrsgesetz. Dieses ist in sämtlichen Sanktionen sehr hart und strikt, wie Sie sicher schon wissen. Art. 91 SVG regelt beispielsweise eindeutig, dass ein „Fahren in fahrunfähigem Zustand und Missachtung des Verbots, unter Alkoholeinfluss zu fahren“ mit Busse oder sogar Freiheitsstrafen geahndet werden darf. Wer zudem noch weitere Straftaten begeht, der wird noch härter bestraft.

Promillegrenzen im Überblick

Ein Lenker, der mit Atem- oder Blutalkoholwert von 0.25mg/l bzw. 0.50 Promille oder mehr ein Motorfahrzeug fährt und erwischt wird, muss mit strengen Folgen rechnen. Dabei ist zu beachten: Selbst nur ein Glas Bier mit 5 Prozent Alkoholvolumen zieht schon einen Blutalkoholwert zwischen 0.2 und 0.5 Promille nach sich. Erwiesen ist, dass bereits 0,2 Promille zu einer Verringerung der Fahrtüchtigkeit führen – ein Bier reicht also schon. Das Strassenverkehrsgesetz definiert drei Schweregrade für Fahrten in angetrunkenem Zustand:

  • 0,25 bis 0,39 mg/l (0,50 bis 0,79 Promille): Wer mit diesem ein Motorfahrzeug oder ein Sport- oder Freizeitschiff lenkt, erhält eine Verwarnung und eine Busse
  • 0,25 bis 0,39 mg/l (0,50 bis 0,79 Promille) und zusätzlicher Verstoss gegen die Strassenverkehrsvorschriften: Wer diese Werte aufweist und gleichzeitig gegen das Strassenverkehrsgesetz verstösst, dem wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen. Zusätzlich ist eine Busse oder eine Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren möglich. Die Höhe der Busse richtet sich nach den finanziellen Verhältnissen der verurteilten Person.
  • 0,40 mg/l bzw. 0,80 Promille: Wird man mit diesen Werten erwischt, wird der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen. Zusätzlich wird eine Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ausgesprochen. Auch hier richtet sich die Höhe der Geldstrafe nach den finanziellen Verhältnissen der verurteilten Person. Besonders bitter ist jedoch, dass der Verstoss im Strafregister eingetragen wird und im Strafregisterauszug für eine gewisse Zeit ersichtlich bleibt.
Kosten sind selbst zu übernehmen

Zusätzlich zu den verhängten Massnahmen und den damit ggf. verbundenen Strafen, sind bei allen Verstössen die Untersuchungs- wie auch Verfahrenskosten zu übernehmen.

Bussen bei Überschreitung der Blutalkoholgrenzwerte

Der Bussgeldkatalog der Schweiz unterscheidet zwischen verschiedenen Stufen, die jeweils nach der Schwere des Vergehens:

VergehenGeldbusseFahrverbot
0,5 bis 0,79 Promillemind. 600 CHF
und Verwarnung
0,5 bis 0,79 Promille
und Ordnungswidrigkeit
mind. 600 CHF
und eventuelle Freiheitsstrafe
mind. 1 Monat
Ab 0,8 Promillemind. 10 Tagessätze
und eventuelle Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren
und Eintrag im Strafregister
mind. 3 Monate
Ab 1,6 Promillemind. 30 Tagessätzemind. 3 Monate
u. U. Entzug der Fahrerlaubnis

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Wie wird der Alkoholwert kontrolliert?

Wird bei einer Kontrolle durch die Polizei der Verdacht auf einen alkoholisierten Lenker festgestellt, wird zuerst mit einem regulären Atem-Alkoholtestgerät überprüft, ob der Lenker wirklich Alkohol getrunken hat. Sollte dieser Test einen Promillewert von unter 0,8 ergeben, so darf der kontrollierte Fahrer dieses Resultat durch seine Unterschrift annehmen. Dann ist das Ergebnis anerkannt und erlangt somit Rechtsgültigkeit. Liegt dieser erste ermittelte Promillewert jedoch über 0,8, so muss dieser Wert durch eine weitere Kontrolle bestätigt werden. Dies erfolgt dann mit Hilfe eines Atem-Alkoholmessgeräts. Diesen Test kann der Fahrer nur dann anfechten, wenn er zusätzliche eine Blutprobe fordert. Verweigert er diese jedoch, hat er mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe zu rechnen. Ausserdem wird ihm der Fahrausweis für mindestens drei Monate entzogen.

Bluttests nur in Ausnahmefällen

Das neue Atem-Alkoholmessgerät, dessen Resultate als gesetzlicher Beweis dient, kann die Blutprobe ersetzen! Seit Herbst 2016 werden nur noch in Ausnahmefällen Bluttests in der Schweiz durchgeführt, in allen anderen Fällen reicht die Bestimmung über Atemtests aus. Übrigens darf die Polizei auch ohne konkreten Verdacht Fahrzeugführer sowie an Unfällen beteiligte Strassenbenützer einer Atemalkoholprobe unterziehen.

Vor allem Neulenker sollten das Bier stehen lassen

Wenn man jung ist, gibt es viele Verführungen – aber neben den ganzen Freiheiten gibt es auch mehr Pflichten, die man beachten sollte. Besonders, wenn die Freiheit sich dadurch gestaltet, im Besitz eines Fahrerausweises zu sein, sollte der Fahrer bei Feiern trotzdem nüchtern bleiben. Denn seit Anfang 2014 gilt in der Schweiz der Höchstwert von 0.1 Promille Alkohol im Blut für Neulenkende – also Inhaber des Führerausweises auf Probe – das gilt aber auch für Berufschauffeure, Fahrschüler, Fahrlehrer sowie Begleitpersonen von Lernfahrten. Befindet man sich in der Probezeit und wird erwischt, wird die Probezeit beim erstmaligen Führerausweisentzug um ein Jahr verlängert, bei einer zweiten Auffälligkeit verfällt der Führerausweis auf Probe sogar, ein neuer kann dann frühestens nach einem Jahr mit einem verkehrspsychologischen Gutachten beantragt werden.

Alkohol und Velo fahren?

Denn: Die Promillegrenze für die Schweiz ist bei Fahrrad und Auto die gleiche. Bei einem Promillewert über 0,5 können auch dem Velofahrer Bussgelder von 200 Franken und mehr drohen. Hat der Fahrradfahrer deutlich mehr Promille, setzt in der Regel die Staatsanwaltschaft die Höhe der Beträge fest. Wird die Promillegrenze mit dem Velo sogar „stark“ überschritten, können dem betroffenen Velofahrer auch Fahrverbote drohen, die für das Auto gelten.

Diesbezügliche Strafen hat ein Velofahrer zwar normalerweise erst ab 2 Promille zu erwarten, ist er jedoch mit einem Promillewert von 1,6 Verursacher eines Unfalls, droht ihm schon vorher ein einmonatiges Fahrverbot. Bis zu einem Wert von 2,5 Promillen betrifft dieses Verbot jedoch nur das Fahrrad, nicht den Pkw. Erst über einem Promillewert von 2,5 ist es möglich, dem Velofahrer ein zweimonatiges Fahrverbot aufzuerlegen oder ihm unter Umständen die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Wie kann ein Anwalt für Verkehrsrecht bei Fragen zu den Blutalkoholgrenzwerten helfen?

Sie wurden nach dem Dorffest auf dem Fahrrad angehalten und hatten laut der Kontrolle einen zu hohen Atemalkoholwert? Oder haben Sie zum Abendessen ein Bier getrunken, der gemessene Wert bei einer Kontrolle kommt Ihnen jedoch deutlich zu hoch vor? Dann sollten Sie in Erwägung ziehen, einen Anwalt für Verkehrsrecht zu Ihrer Situation befragen. Es kann schon mal passieren, dass auch Geräte falsche Werte liefern – vor allem dann, wenn Sie sich zu Unrecht bestraft fühlen, sollten Sie über einen Einspruch mit Rechtshilfe nachdenken.
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FAQ: Blutalkoholgrenzwerte

Ja, tatsächlich macht sich ein Fahrer, der mit mehr als 1,6 Promille Alkohol im Blut strafbar.
Sie können die Kontrolle zwar verwehren, da die Polizei aber auch nur „auf Verdacht“ kontrollieren darf, hat dies nur zur Folge, dass sie sowieso am Ende „gezwungen“ werden. Daher: Wenn Sie sich nichts vorzuwerfen haben, machen Sie bei der Kontrolle doch einfach mit.
Leider nein. Denn Tests haben ergeben, dass selbst in als „Alkoholfrei“ bezeichnetem Bier geringe Mengen an Trinkalkohol nachgewiesen werden konnten – wenn diese beim Test anschlagen, haben Sie schlechte Karten, die Situation zu verbessern.
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Ein Beitrag unserer juristischen Redaktion

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