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Lernfahrausweis § Voraussetzungen & Gesuch

Der Lernfahrausweis, auch kurz LA genannt, ist die erste elementare Station auf dem Weg des Fahranfängers zur unbefristeten Fahrerlaubnis. Mit dem Lernfahrausweis, den er nach erfolgreich bestandener Theorieprüfung erhält, kann er mit einer Begleitperson üben, sich im Strassenverkehr zurecht zu finden. Das bringt viele Chancen mit sich – birgt aber auch ein paar Risiken.
Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze

Rechtliche Grundlagen für den Lernfahrausweis

In Artikel 14a des schweizerischen Strassenverkehrsgesetzes (SVG) sind in Verbindung mit der Verkehrsregelnverordnung (VRV) sowie der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV) alle wesentlichen rechtlichen Grundlagen für den Lehrfahrausweis definiert. Hier sind auch die grundlegenden Bedingungen definiert, die ein Bewerber für den Lernfahrausweis erfüllen muss.

Laut dem Gesetz soll der Lernfahrausweis es einem Fahranfänger oder Junglenker (auch Lernfahrer) erlauben, zusammen mit einer berechtigten Begleitperson erste eigene Lernfahrten zu unternehmen.

So sollen Fahranfänger in Ruhe Fahrpraxis sammeln können. Für den Lernfahrausweis muss ein Gesuch gestellt werden, die Theorieprüfung ist zudem vor der Ausstellung erfolgreich zu absolvieren. Das Mindestalter des Fahrers beträgt 17 Jahre. Der Lernfahrausweis ist immer 24 Monate gültig und kann weder verlängert noch unterbrochen werden.

Lernfahrausweisgesuch

Um einen Lernfahrausweis zu bestellen, muss ein sogenanntes Gesuch gestellt werden. Dazu müssen erst ein paar vorher notwendige Schritte eingehalten werden. Zum einen muss in einem Nothelferkurs der Nothelferausweis erworben werden, zum anderen muss ein Sehtest erfolgen, der eine „optische Befähigung zur Teilnahme am Strassenverkehr“ belegt. Dieser kann für rund 20 CHF entweder beim eigenen Augenarzt oder bei jedem Optiker durchgeführt werden. Mit beiden Bescheinigungen kann vom Bewerber ein Gesuch für den Lernfahrausweis beim zuständigen Strassenverkehrsamt gestellt werden. Passende Formulare gibt es dazu mittlerweile schon überall im Internet. Weitere Dokumente, die für die Beantragung wichtig sind, sind ein Passfoto in Farbe sowie die Identitätskarte. Aber: Der Lernfahrausweis kann frühestens einen Monat vor dem 17. Geburtstag beantragt werden.

Der letzte Schritt, bis der Lernfahrausweis beim Lernfahrer eintrifft, ist das erfolgreiche Bestehen der Theorieprüfung. Das Lernen erfolgt durch eine Teilnahme an einem Kurs in einer Fahrschule und zu Hause, die Prüfung kann mittlerweile schon online absolviert werden. Dort müssen innerhalb einer bestimmten Zeit eine Reihe von Fragen beantwortet werden. Für die Theorieprüfung fallen auch Kosten an, die sich von Kanton zu Kanton unterscheiden können, die Prüfung an sich ist unbegrenzt gültig. Mit erfolgreichem Bestehen der theoretischen Prüfung ist der Lernfahrausweis automatisch erworben.

Die theoretische Führausweisprüfung

Bei der Theorieprüfung für die Führerausweiskategorie B werden 50 Fragen gestellt. Jede Theoriefrage kann maximal 3 Punkte geben, sodass der Lerner auf insgesamt 150 Punkte kommen kann. 15 Fragen, also eine Quote von 10 Prozent, dürfen dabei falsch beantwortet werden, damit die Prüfung als bestanden gilt. Der Lerner hat dafür rund 45 Minuten Zeit.

Wer darf beim Lernfahrten Begleitperson sein?

Wer den Lernfahrer als Beifahrer auf einer Lernfahrt begleiten möchte, der muss das 23. Altersjahr vollendet haben und seit mindestens drei Jahren im Besitz des Führerausweises der betreffenden Fahrzeugkategorie sein. Besitzt eine Person den Führerausweis nur auf Probe, darf sie nicht als Begleitperson fungieren und den Lernfahrer auch nicht auf seinen Lernfahrten begleiten.

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Aufgaben der Begleitperson bei Lernfahrten

Der Begleitperson kommt bei der Lernfahrt nämlich eine gehörige Portion Verantwortung zu, wenn sie einen Fahrschüler begleiten möchte. Begleiter müssen dafür Sorge tragen, dass die Sicherheit gewährleistet ist und die Verkehrsvorschriften eingehalten werden. Zudem müssen sie die Handbremse leicht erreichen und bedienen können, um für den Fall der Fälle rechtzeitig eingreifen zu können. Da einem Fahrschüler nicht zugemutet werden darf, dass in ungewohnten Situationen schnell und vor allem gleich richtig reagiert, ist er nur für Zuwiderhandlungen verantwortlich, die er oder sie aufgrund seiner Fahrtauglichkeit hätte vermeiden können. Die Begleitperson haftet hingegen für weitere Vergehen, wenn sie gegen ihre Pflichten beim Begleiten verstösst.

Achtung: Fahren unter Alkoholeinfluss ist verboten!

Zudem ist das Fahren unter Alkoholeinfluss bei einer Lernfahrt (über 0,05 mg/l Atemalkoholkonzentration oder über 0,10 Promille Blutalkoholkonzentration) sowohl dem Fahranfänger als auch dem Begleiter strikt verboten. Das Fahrzeug, mit dem beide unterwegs sind, muss an der Hinter an einer gut sichtbaren Stelle zusätzlich mit einer blauen Tafel, auf der ein weisses „L“ zu sehen ist, markiert sein.

Mit dem Lernfahrausweis Fahrpraxis sammeln!

Zwar empfiehlt die Beratungsstelle für Unfallverhütung in Bern (BFU) rund 3.000 km begleitete Übungsfahrten als sinnvolle Vorbereitung für die praktische Fahrprüfung, das gemeinsame Üben mit einem professionellen Fahrlehrer gewährleistet jedoch noch mehr Sicherheit im Strassenverkehr. Denn das Ziel der Fahrschule ist es, den Fahranfängern ein Gefühl dafür zu vermitteln, verschiedenste Verkehrssituationen souverän zu meistern und gefährliche Situationen gut einschätzen zu können. Das funktioniert mit einer Lernfahrt unter professioneller Unterstützung am besten.

Mit dem Lernfahrausweis in der Tasche muss der Fahrschüler somit „nur noch“ ein paar Fahrstunden nehmen, den Verkehrskundeunterricht absolvieren und die praktische Autoprüfung bestehen – hier ist eine obligatorische Mindestlernphase von zwölf Monaten die Voraussetzung. Man kann jedoch mit 18 schon seinen eigenen Führerausweis erhalten, insofern die praktische Prüfung bestanden wird. Aber: Wer ohne eine Begleitperson fährt, begeht eine Straftat – denn dies ist Fahren ohne Berechtigung.

Fehlverhalten mit Lernfahrausweis – Was sind mögliche Sanktionen?

Die Verkehrsregeln und Ordnungsbussen in der Schweiz können durchaus hart ausfallen – dies gilt auch für Lenker mit Lernfahrausweis. Wird gegen die Auflagen verstossen, drohen ernsthafte Konsequenzen. Ist ein Neulenker beispielsweise allein im Auto unterwegs und wird erwischt, drohen bis zu drei Jahre Haft oder eine Geldstrafe, da er „ohne Lernfahrausweis oder ohne die vorgeschriebene Begleitung Lernfahrten ausführt“.

Wer zudem in angetrunkenem Zustand (mit mehr als 0,5 Promille) Auto fährt und dabei auch noch Verkehrsregeln verletzt, muss ebenso mit einem Entzug des Lernfahrausweises für mindestens einen Monat rechnen. Der Lernfahrausweis wird aber auch entzogen, wenn jemand durch eine Verkehrsregelverletzung die Sicherheit anderer gefährdet. Und: Auch der Führerausweis der Begleitperson kann entzogen werden!

Wie kann ein Anwalt beim Thema Lernfahrausweis unterstützen?

Auch während der Zeit mit einem Lernfahrausweis kann einmal etwas im Strassenverkehr passieren, was nicht gewollt war. Eine Lernfahrt dient schliesslich dazu, zu üben. Je nachdem, wie schwer der Verstoss eingestuft wird, kann sich ein Anwalt für Verkehrsrecht als Ansprechpartner empfehlen. Bei leichten Widerhandlungen und einer Verwarnung ist dies meist noch nicht unbedingt nötig, aber wenn es um die Erteilung der unbefristeten Fahrerlaubnis geht, kann ein Anwalt für Verkehrsrecht hier gut beraten.

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FAQ: Lernfahrausweis

Nein, Lernfahrausweise werden grundsätzlich nicht verlängert, es ist ein neues Gesuch einzureichen. Zudem können höchstens zwei Lernfahrausweise der gleichen Führerausweiskategorie beantragt werden. Erst nach einer Wartefrist von zwei Jahren ist die Beantragung eines dritten Lernfahrausweises möglich.
Ist die Gültigkeitsdauer des Lernfahrausweises abgelaufen, muss ein neuer Lernfahrausweis beantragt werden. Die Bestellung eines weiteren Lernfahrausweises infolge der Ungültigkeit wird wie eine Neubewerbung behandelt.
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Ein Beitrag unserer juristischen Redaktion

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