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Schadensersatz nach Unfall mit Personenschaden § Ansprüche, Umfang & mehr

Im Strassenverkehr passieren täglich mehr oder weniger schwere Unfälle. Wenn ein materieller Schaden entsteht, ist es zwar ärgerlich, aber dennoch weniger dramatisch wie verletzte Personen. Daher ist auch der Anspruch auf Schadensersatz nach Unfall mit Personenschaden unter Anderem aufgrund des Schmerzensgeldes noch etwas komplexer und facettenreicher, als nach einem Unfall, bei dem lediglich Blechschaden entstand. Wie genau sich dieser Schadensersatz nach Unfall mit Personenschaden zusammensetzt, wie lange der Anspruch besteht, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen wie die Höhe Schmerzensgeld berechnet wird erfahren Sie im folgendem Beitrag.

Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze

Rechtliche Grundlage zum Schadensersatz nach Unfall mit Personenschaden

Damit ein Unfallopfer generell Anspruch auf Schadensersatz hat, müssen einige gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sein. Die grundlegenden Regelungen dazu sind im Obligationenrecht (OR), einem Teil des Zivilgesetzbuches (ZGB) der Schweiz, festgehalten. Im Artikel 41 des OR geht es dabei um die allgemeinen Voraussetzungen für einen Schadensersatz. Artikel 42 befasst sich mit der Festsetzung des Schadens, Artikel 43 OR mit der Bestimmung des Ersatzes

Weiters geht Art. 44 OR auf die Herabsetzungsgründen ein, Art. 45 ff. OR behandelt die besonderen Fälle. Für den Schadensersatz nach Unfall mit Personenschaden sind zudem Artikel 47 und Artikel 49 von Bedeutung. In Artikel 47 geht es verstärkt um jene Fälle, in denen es zur Körperverletzung oder gar Tötung eines Menschen kommt. Er hält fest, dass der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung also Schmerzensgeld zusprechen kann.

Ergänzend dazu hält Artikel 49 fest, dass ein Schmerzensgeld in der Schweiz auch bei einer Beeinträchtigung der Persönlichkeit zum Tragen kommen kann und geht auf die Höhe Schmerzensgeld ein. Für die Höhe Schmerzensgeld bzw. der Genugtuung ist zudem das Bundesgesetz über Unfallversicherung (UVG) von Bedeutung, welches verschiedene Prozentsätze je nach Schweregrad des Schadens vorsieht.

Wer hat wann Anspruch auf Schadensersatz nach Unfall mit Personenschaden?

All jene Geschädigten, denen durch das entweder absichtlich widerrechtliche oder fahrlässige Handeln des Schädigers ein Schaden entsteht, haben Anspruch auf Schadensersatz nach Unfall mit Personenschaden. Der materielle Schaden und die personenbezogenen Verletzungen müssen also durch ein schuldhaftes und widerrechtliches Verhalten verursacht worden sein bzw. durch fahrlässige Körperverletzung. Dabei gilt auch der sogenannte Eventualvorsatz als vorsätzliche Körperverletzung. Dieser besagt, dass auch das Bewusstsein, dass der Schädiger möglicherweise widerrechtlich handelt und es dennoch tut, eventualvorsätzlich handelt.

Frist und Verjährung des Schadensersatzes nach Unfall mit Personenschaden

Nach einem Verkehrsunfall, der durch das schuldhafte Handeln oder fahrlässiges Verhalten (fahrlässige Körperverletzung) verursacht wurde, kann der Geschädigte nicht unbegrenzt einen Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen. Der Anspruch auf Schadensersatz nach Unfall mit Personenschaden besteht für einen Zeitraum von drei Jahren. In dieser Zeit kann er den Ersatz fordern oder einklagen. Dieser Anspruchszeitraum gilt seit Jänner 2019 für alle Unfälle mit Motorfahrzeugen, Fahrrädern und Motorfahrrädern.

Umfang der Schadensersatz-Ansprüche

Wenn ein Unfall mit Personenschaden durch das schuldhaftes oder fahrlässige Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers verursacht wurde entstehen können nicht nur Ansprüche auf den Ersatz der sofort bemerkten Schäden und Verletzungen entstehen. Einige Folgen sind nicht sofort abschätzbar bzw. treten erst zu einem späteren Zeitpunkt ein oder sind erst nach und nach spürbar. Während die körperlichen Verletzungen meist direkt nach dem Unfall bemerkbar sind, können psychische Folgen, aber auch die (finanziellen) Auswirkungen eines Krankenstandes erst später auftreten und wesentlich länger andauern.

Direkte Folgen des Unfalls

Meist direkt zu erkennen sind einerseits die materiellen Schäden und andererseits die körperlichen Verletzungen beteiligter Personen. Auch wenn der „Blechschaden“ unangenehm und kostspielig sein mag, kann der Personenschaden wohl dennoch der dramatischere und kompliziertere sein. Nicht alle Schmerzen sind sofort klar und einfach einzuordnen. Gerade länger auftretende Schmerzen werden häufig nach einer gewissen Zeit als blosse Einbildung abgetan oder auf andere Ursachen zurückgeführt. Generell können körperliche Unfallfolgen sehr zahlreich und vielfältig sein. Die häufigsten Unfallverletzungen sind:

  • Brüche
  • Schädelhirntraumata
  • Verrenkungen oder Zerrungen
  • Verlust von Körperteilen oder Körperfunktionen bis hin zur Bewegungsunfähigkeit und Lähmung
  • Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen
  • Muskelkrämpfe
  • Schleudertrauma

Künftige und langfristige Folgen des Unfalls

Zu den Folgen, die oftmals erst nach einer gewissen Zeit bewusst erkannt werden, gehören psychische Auswirkungen. Während ein kurzfristiger Schock durchaus normal ist, können lang anhaltende Folgen, wie Panikattacken oder Angstzustände das alltägliche Leben des Betroffenen gravierend beeinträchtigen. Zudem sind sie wesentlich schwieriger zu beurteilen und werden, im Gegensatz zu den physischen Verletzungen, meist nicht sofort behandelt. Darüber hinaus werden psychische Folgen oft und bei vielen Verletzungsformen wegen fehlender Beweisbarkeit und schwieriger Bestimmung des Zusammenhangs zwischen Unfall und Auswirkung entweder als Einbildung abgetan oder bei der Bemessung der Entschädigung nicht oder zu wenig berücksichtigt.
Häufige Folgen eines Unfalls sind:

  • Ängste
  • Depressionen
  • psychische Entwicklungsstörungen
  • posttraumatische Belastungsstörung
  • Panikattacken
  • Erhöhte Reizbarkeit
  • Akute Todesangst
  • Selbstmordgedanken
  • Schockzustände

Auch wenn die psychischen Folgen kaum gemessen werden können und daher besonders schwer einzustufen sind, bringen sie oft enorme Herausforderungen und Einschränkungen für die Unfallopfer selbst sowie ihr persönliches Umfeld. Auch die Belastungen der physischen Verletzungen und damit verbundene ungewisse berufliche/soziale Zukunft sowie finanziellen Einbussen können grossen Einfluss auf die menschliche Psyche haben.

Zudem können sich je nach Schweregrad der Verletzung oder aber aufgrund einer psychischen Nachwirkung des Unfalls weitere langfristige Folgen ergeben. Dazu gehören beispielsweise Verdienstausfälle, Rentenausfallschäden, Haushaltsschäden und Ähnliches, die aufgrund des Krankenstandes entstehen. Auch dauerhafte Gesundheitskosten, wie das Bezahlen einer Pflegekraft, können das Unfallopfer, aber auch dessen Umfeld finanziell belasten – Und damit wiederum die Psyche beanspruchen. All diese Faktoren können grundsätzlich in den Schadensersatz nach Unfall mit Personenschaden eingerechnet werden.

Schmerzensgeld nach Unfall mit Personenschaden

Zum Schadensersatz nach Unfall mit Personenschaden gehört auch das Schmerzensgeld. Um ein solches fordern zu können, muss der Verletzte allerdings nachweisen können, dass der Unfallverursacher entweder absichtlich oder fahrlässig einen widerrechtlichen Schaden bzw. die Körperverletzung verursacht hat.

Voraussetzungen:

Um von einem schuldhaften Verhalten ausgehen zu können, muss dem Schadensverursacher, auch bewusst sein dass sein Verhalten eine widerrechtliche Handlung begründet. Fahrlässige Körperverletzung liegt dann vor, wenn dem Verursacher vorgeworfen werden kann, dass er nicht das erforderliche Mass an Sorgfalt angewendet hat, welches ein durchschnittlich sorgfältiger Mensch in der gleichen Situation es getan hätte. Dieses Mass an Sorgfalt muss dabei immer individuell beurteilt werden und kann nicht allgemein definiert werden. So müssen nicht nur die Umstände des einzelnen Falls beurteilt, sondern auch die Ausbildung und der Kenntnisstand der Person berücksichtigt werden. Beispielsweise muss das Verhalten von Kindern anders eingestuft werden, als jenes eines durchschnittlichen Erwachsenen.

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Anspruch einfordern – Möglichkeiten:

Wenn das Unfallopfer den Schadensersatz nach Unfall mit Personenschaden einfordern möchte, stehen ihm zwei Möglichkeiten zur Verfügung: Eine aussergerichtliche Einigung oder das gerichtliche Verfahren. Um das Schmerzensgeld aussergerichtlich zu fordern kann ein Schreiben mit der Forderung erstellt und an den Unfallverursacher geschickt werden. Darin sollte das Schadensereignis sowie der daraus entstandene Schaden ausführlich beschrieben werden und wenn möglich mit Beweisen und Dokumentationen wie Fotos, Gutachten eines Sachverständigers oder Zeugen- und Polizeiberichte ergänzt werden. Auch eine angemessene Frist für die Auszahlung des Geldes sollte dabei gesetzt werden.

Was tun, wenn Anspruch verweigert wird?

Ist keine aussergerichtliche Einigung möglich bzw. der Unfallverursacher weigert sich, den Schadensersatz nach Unfall mit Personenschaden zu bezahlen, kann der Anspruch auch vor Gericht geregelt werden. Dabei kann der Geschädigte zwischen einer Feststellungs- und einer Leistungsklage wählen. Bei der Leistungsklage muss er zudem entscheiden, ob er den gesamten Schaden oder nur einen Teil einklagen will. In jedem Fall empfiehlt sich dazu eine anwaltliche Beratung bzw. Unterstützung.

Vorfinanzierung des Prozesses von Geschädigtem

Will der Geschädigte den Schadensersatz nach Unfall mit Personenschaden einklagen, muss er den Prozess vorfinanzieren. Verliert er dann den Prozess, trägt der Kläger die gesamten Prozesskosten.

Schadensersatz nach Unfall mit Personenschaden – Die Höhe

Der Umfang des Schadens muss vom Unfallopfer bzw. Schadensersatzfordernden durchgeführt werden. Diese Person muss ermitteln, in welchem Mass das rechtswidrige Verhaltens des Verklagten zu einem Schaden geführt hat und wie weitreichend die Auswirkungen des Schadens sind. Dabei beschränkt sich die Höhe des Schadens nicht nur auf körperliche Verletzungen und Fahrzeugschäden, sondern betrifft auch einige weitere Bereiche:

  • Erwerbsausfall:
    Dazu zählen Lohneinbussen wegen gänzlicher oder Teilarbeitsunfähigkeit wie Lohneinbussen wegen fehlender Karrieremöglichkeiten. Auch die Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens bei bestehendem Risiko, einen Anteil oder das ganze Erwerbseinkommen in Zukunft gesundheitsbedingt zu verlieren, ist dabei einzurechnen.
  • Rentenausfallschaden:
    Kommt es aufgrund des Unfalls zu einer Verringerung der Altersrenten, weil weniger Beiträge in die Altersvorsorge einbezahlt werden konnten, so fliesst dieser Wert ebenfalls in die einklagbare Schadenssumme ein.
  • Haushaltschaden:
    Unter Haushaltsschäden wird die Einbusse in der “Haushaltarbeitsfähigkeit” verstanden, welche unabhängig davon ist, ob eine Haushalthilfe angestellt wird oder nicht. Der Haushaltschaden wird auch für die Zukunft berechnet und kann durchaus hohe Beträge annehmen. Haushaltsschäden sind nicht auf Frauen beschränkt, sondern auch Männer können einen solchen erleiden. Ein andauernder Haushaltschaden kann selbst dann vorliegen, wenn der Geschädigte wieder voll arbeitet.
  • Genugtuung (Schmerzensgeld):
    Bei schwereren Verletzungen oder bei längeren Spitalsaufenthalten kann ein Schmerzensgeld eingeklagt werden.
  • Gesundheitskosten:
    Alle Gesundheitskosten, die nicht von anderen Versicherungen gedeckt werden, sind ebenfalls hinzu zu rechnen.
  • Kosten- und Spesenersatz:
    Auch jegliche unfallbedingten Kosten und Spesen, wie zum Beispiel Anwaltkosten können zurückverlangt werden.
  • Schadenszinsen:
    Auf sämtliche Schadenspositionen kann der Geschädigte ein Schadenszins von fünf Prozent seit dem Unfall als Schadensersatz einklagen.

Von den Schadenssumme werden die erhaltenen Leistungen der Sozialversicherungen abgezogen. Dazu gehören zum Beispiel auf den Erwerbsschaden bezogene SUVA und IV Renten. Die Frage, was abgezogen wird (=Koordination) ist durchaus komplex und bedarf fachmännischer Unterstützung.

Höhe Schmerzensgeld nach Unfall mit Personenschaden:

In den Gesetzestexten des OR bzw. ZGB der Schweiz ist keine konkrete Höhe Schmerzensgeld definiert. Im Artikel 49 des OR wird jedoch festgehalten, dass diese das Ergebnis der richterlichen Entscheidung ist. Dabei legt das Gericht unter Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls fest, wie viel Geld dem Geschädigten zugesprochen wird. Um überhaupt Anspruch auf Schmerzensgeld zu haben, müssen die Verletzungen und Schmerzen, die beim Unfall verursacht wurden, eine gewissen gewissen Schweregrad bzw. eine gewisse Intensität haben.

Demnach hat das Opfer bei kleineren Verletzungen nach einem Verkehrsunfall meist keine Ansprüche auf Schmerzensgeld gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung. So ist beispielsweise die Forderung von Schmerzensgeld für das Erleiden eines Schleudertraumas nur in bestimmten Fällen möglich. Die Erstattung der materiellen Kosten über den dafür vorgesehenen Schadensersatz ist aber dennoch möglich.

Richtwerte für die Höhe Schmerzensgeld:

Um eine grobe Einschätzung für die Höhe Schmerzensgeld bzw. Genugtuung abgeben zu können, dienen die Genugtuungs- bzw. Schmerzensgeldtabelle der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA). Aus diesen lässt sich die grobe Höhe des Schmerzengeldanspruches ableiten. Die SUVA unterteilt die Verletzungen dabei in verschiedene Stufen. Somit lässt sich herauslesen, welchen Prozentsatz des im Bundesgesetz über Unfallversicherung (UVG) maximal versicherten Lohnes der Geschädigte je nach Schweregrad des Schadens bzw. der Verletzung erhält. Die angeführten Werte der Versicherung zum prozentuellen Anteil des Schmerzensgeldes sind allerdings nicht bindend, sondern dienen zur ersten Orientierung:

  • Rückenmarksverletzung: 100%
  • beidseitige Versteifung des Hüftgelenks: 80%
  • schwer entstelltes Gesicht: 50%
  • gebrauchsunfähige Schulter: 50%
  • Verlust des Zeigefingers: 6%
  • Gehörverlust auf einem Ohr: 0 bis 15%

Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes in der Unfallversicherung lag 2016 bei 148.200 Schweizer Franken. Demnach kann das Unfallopfer bei einer Verletzung, die laut SUVA mit 50 Prozent ausgewiesen ist, mit einer Höhe Schmerzensgeld von 74.100 Franken rechnen. Voraussetzung dafür ist, dass es die jeweiligen Verletzungen nachweisen kann.

So kann ein Anwalt beim Thema Schadensersatz nach Unfall mit Personenschaden helfen

Wenn es zu einem Verkehrsunfall kommt, ist natürlich immer zu hoffen das dabei keine Personen verletzt werden. Ist dies dennoch der Fall, können neben den allgemeinen Schadensersatzansprüchen auch Ansprüche auf Schmerzensgeld. Dies erfordert jedoch ein gewisses Ausmass des Personenschadens. Ein auf Verkehrsrecht spezialisierter Rechtsanwalt ist dabei der richtige Ansprechpartner, um zu beurteilen, welche Ansprüche vorliegen. Er weiss, welche Faktoren die Höhe des Schadensersatzes beeinflussen können und wie diese im konkreten Einzelfall zu beurteilen sind.

Zudem kann er Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche unterstützen. Auch aus Sicht des Unfallverursachers kann es sinnvoll sein, sich rechtlichen Beistand zu holen. Ein Anwalt kann Sie bei der Abwehr ungerechtfertigte Forderungen unterstützen. Darüber hinaus hat der Jurist gegenüber einer Privatperson erweiterte Möglichkeiten, beispielsweise bei der Einsichtnahme der Ermittlungsakten, was für die Beweisfindung oder die Unschuldsbekräftigung ein grosser Vorteil ist.

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FAQ: Schadensersatz nach Unfall mit Personenschaden

Damit der Schadensersatz eingeklagt werden kann, muss er nachweisen, dass der Unfallverursacher entweder absichtlich oder fahrlässig einen widerrechtlich Schaden bzw. die Körperverletzung verursacht hat. Schuldhaftes Verhalten liegt vor, wenn dem Schädiger auch bewusst war, dass ihr Verhalten eine widerrechtliche Handlung begründet. Fahrlässig handelt ein Unfallverursacher hingegen, wenn ihm vorgeworfen werden kann, dass er nicht das erforderliche Mass an Sorgfalt angewendet hat, welches ein durchschnittlicher Mensch in der gleichen Situation es getan hätte. Auch der Eventualvorsatz gilt.
Langfristige Folgen können einerseits psychische Auswirkungen des Unfalls, wie Ängste, Depressionen oder Panikattacken sein. Diese sind jedoch schwierig zu messen und zu beweisen. Zum anderen können der Schaden, vor allem aber der Krankenstand, finanzielle und existentielle Auswirkungen, wie Verdienstausfall, Haushaltschäden oder Pflegekosten, haben. Diese können Schadensersatzansprüche erhöhen.
Die Höhe Schmerzensgeld richtet sich nach dem Grad der Beeinträchtigung und Auswirkung auf das Leben des Betroffenen. Besonderes gravierend gewertet werden daher beispielsweise Rückenmarksverletzungen (100%) sowie die beidseitige Versteifung des Hüftgelenks (80%).
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