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Schadenersatz einklagen § Voraussetzungen, Verfahren & Kosten

Im Strassenverkehr ist es leider keine Seltenheit, dass Unfälle passieren und Schäden entstehen. Dabei sind in der Regel Gegenstände betroffen, aber auch Personen können geschädigt bzw. verletzt werden. In diesen Fällen besteht häufig ein Anspruch auf Schadenersatz, der oft auch eingeklagt wird. Wann es zu einer Klage auf Schadenersatz kommen kann und wie sich diese gestaltet erfahren Sie in diesem Beitrag.

Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze

Rechtliche Grundlage zum Schadenersatz einklagen

Damit ein Unfallopfer überhaupt Schadenersatz einklagen kann, müssen die Voraussetzungen dafür gegeben sein. Die grundlegenden Regelungen dazu sind im Obligationenrecht (OR) der Schweiz festgehalten. Artikel 41 des OR geht dabei auf die allgemeinen Voraussetzungen ein. Artikel 42 befasst sich mit der Festsetzung des Schadens und Artikel 43 OR mit der Bestimmung des Ersatzes.

Während sich Art. 44 OR auf die Herabsetzungsgründen bezieht, regelt Art. 45 ff. OR die besonderen Fälle. Für die Höhe der Genugtuung bzw. des Schmerzensgeldes ist zudem das Bundesgesetz über Unfallversicherung (UVG) von Bedeutung, welches verschiedene Prozentsätze je nach Schweregrad des Schadens vorsieht.

Definition des Schadenersatzes

Unter dem Begriff Schadensersatz versteht man den Ausgleich oder die finanzielle Entschädigung eines Schadens der durch das mutmasslich oder fahrlässige widerrechtliche Verhalten einer Person verursacht wurde. Neben dem finanziellen Ausgleich eines materiellen Schadens gibt es auch das Schmerzensgeld, welches immaterielle Schäden wie psychische und körperliche Folgebeschwerden nach einem Unfall mit Körperverletzung abgelten soll.

Voraussetzung für eine Klage auf Schadenersatz

Damit ein Geschädigter Schadenersatz einklagen kann, muss er nachweisen, dass die gesetzlichen Vorraussetzungen erfüllt sind. Demnach muss der Verklagte entweder absichtlich oder fahrlässig einen widerrechtlichen Schaden verursacht haben oder dem Geschädigten in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zugefügt haben. Im Verkehrsrecht trifft in den meisten Fällen einer Klage auf Schadenersatz Ersteres zu. Kurz gesagt: Dem Kläger muss ein Schaden entstanden sein, der durch ein schuldhaftes und widerrechtliches Verhalten des Verklagten zurückzuführen ist.

Eventualvorsatz gilt beim Einklagen von Schadenersatz

Als Vorsatz gilt dabei auch der sogenannte Eventualvorsatz. Dieser besagt, dass auch das Bewusstsein, dass der Schädiger möglicherweise widerrechtlich handelt und es dennoch tut, eventualvorsätzlich handelt.

Damit tatsächlich ein schuldhaftes Verhalten vorliegt, muss der Person, die den Schaden verursacht, auch bewusst sein dass ihr Verhalten eine widerrechtliche Handlung begründet. Von Fahrlässigkeit ist auszugehen, wenn dem Schadensverursacher vorgeworfen werden kann, dass er nicht das erforderliche Mass an Sorgfalt angewendet hat, welches ein durchschnittlich sorgfältiger Mensch in der gleichen Situation es getan hätte. Dieses Mass an Sorgfalt ist fallweise zu beurteilen und kann nicht immer generell pauschal definiert werden. So müssen nicht nur die Umstände des Falls beurteilt, sondern auch die Ausbildung und der Kenntnisstand der Person berücksichtigt werden. So ist beispielsweise das Verhalten von Kindern anders einzustufen als das eines durchschnittlichen Erwachsenen.

Wer kann auf Schadenersatz klagen?

Schadenersatzanspruch haben all jene Personen, die durch das Verhalten bzw. Handeln des Schädigers einen Schaden erlitten haben. Dabei muss der Geschädigte jedoch beweisen können, dass der Verklagte schuldig ist und auch tatsächlich einen Schaden verursacht hat. Bevor er also einen Schadenersatzanspruch vor Gericht geltend machen will, sollte der Geschädigte überprüfen, ob die Voraussetzungen dafür auch wirklich erfüllt sind und er bzw. sein Anwalt Chancen sehen, einen Prozess zu gewinnen.

Verfahren und Kosten der Klage auf Schadenersatz

Scheitert die aussergerichtliche Schadensregulierung, endet der Fall meist vor Gericht. Der Geschädigte muss dabei entscheiden, ob er eine Feststellungs- oder Leistungsklage erhebt und in letzterem Fall den gesamten Schaden oder nur einen Teil einklagt. Ein Problem könnte dabei der Umstand sein, das der Kläger, also das Unfallopfer den Prozess vorfinanzieren und den Schaden und die Schuld des Verklagten beweisen können muss. Verliert er dann den Prozess, so trägt der Kläger die gesamten Prozesskosten, welche von der Höhe der eingeklagten Summe abhängig sind. Verliert der Schädiger bzw. dessen Versicherung den Prozess, so muss diese nur den Schaden oder Teile davon bezahlen, für die sie sowieso haftet. Damit hat die Versicherung im Gegensatz zum Kläger nichts zu verlieren und kann nur gewinnen. Eine Klage auf Schadenersatz sollte sich demnach gut überlegt werden und ist leider oft unfairer Weise für die Opfer nicht umsetzbar.

Dauer des Umsetzens der Klage auf Schadenersatz

Die Dauer des Verfahrens und der gesamten Umsetzung der Klage auf Schadenersatz ist sehr stark vom Einzelfall abhängig. Das fängt bei der Komplexität der Umstände und des Schadens an, geht über die anwaltliche Beratung und geht bis zur Urteilsfällung. Je nach Schaden ist dabei auch die Stärke der Gegenwehr relevant. Gibt sich diese schneller geschlagen oder willigt doch noch ein, kann das Schadenersatz einklagen wesentlich rascher vollzogen werden. Wehrt sich der Geschädigte bzw. dessen Versicherung besonders stark, wird die Umsetzung wesentlich länger dauern.

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Frist für den Schadenersatzanspruch

Ein Schadenersatzanspruch besteht nach einem Verkehrsunfall in der Schweiz nicht für immer. Um den Schadenersatz einklagen zu können muss demnach die bestehende Frist eingehalten werden, welche drei Jahre umfasst. Diese Regelung für Genugtuungs- bzw. Schadenersatzanspruch gilt seit Jänner 2019 für Unfälle mit Motorfahrzeugen, Fahrrädern und Motorfahrrädern.

Höhe des Schadensersatzes ermitteln

Die Ermittlung des Schadens ist vom Kläger durchzuführen. Dieser muss ermitteln, in welchem Mass das rechtswidrige Verhaltens des Verklagten zu einem Schaden geführt hat. Dabei beschränkt sich die Höhe des Schadens nicht nur auf körperliche Verletzungen und Fahrzeugschäden, sondern betrifft auch einige weitere Bereiche:

  • Erwerbsausfall:
    Dazu zählen Lohneinbussen wegen gänzlicher oder Teilarbeitsunfähigkeit wie Lohneinbussen wegen fehlender Karrieremöglichkeiten. Auch die Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens bei bestehendem Risiko, einen Anteil oder das ganze Erwerbseinkommen in Zukunft gesundheitsbedingt zu verlieren, ist dabei einzurechnen.
  • Rentenausfallschaden: Kommt es aufgrund des Unfalls zu einer Verringerung der Altersrenten, weil weniger Beiträge in die Altersvorsorge einbezahlt werden konnten, so fliesst dieser Wert ebenfalls in die einklagbare Schadenssumme ein.
  • Haushaltschaden: Unter Haushaltschäden wird die Einbusse in der “Haushaltarbeitsfähigkeit” verstanden, welche unabhängig davon ist, ob eine Haushalthilfe angestellt wird oder nicht. Der Haushaltschaden wird auch für die Zukunft berechnet und kann durchaus hohe Beträge annehmen. Haushaltsschäden sind nicht auf Frauen beschränkt, sondern auch Männer können einen solchen erleiden. Ein andauernder Haushaltschaden kann selbst dann vorliegen, wenn der Geschädigte wieder voll arbeitet.
  • Genugtuung (Schmerzensgeld): Bei schwereren Verletzungen oder bei längeren Spitalsaufenthalten kann ein Schmerzensgeld eingeklagt werden.
  • Gesundheitskosten: Alle Gesundheitskosten, die nicht von anderen Versicherungen gedeckt werden, sind ebenfalls hinzu zu rechnen.
  • Kosten- und Spesenersatz: Auch jegliche unfallbedingten Kosten und Spesen, wie zum Beispiel Anwaltskosten können zurückverlangt werden.
  • Schadenszinsen: Auf sämtliche Schadenspositionen kann der Geschädigte ein Schadenszins von fünf Prozent seit dem Unfall als Schadenersatz einklagen.

Von den Schadenssumme abgezogen werden allerdings die erhaltenen Leistungen der Sozialversicherungen. Dazu gehören beispielsweise vom Erwerbsschaden die SUVA und IV Renten. Die Frage, was abgezogen werden darf (=Koordination) ist dabei aber durchaus komplex.

Beispielswerte für Genugtuung bei Klage auf Schadenersatz

Anhand der Genugtuungs- bzw. Schmerzensgeldtabelle der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) lässt sich die Höhe des Schadenersatzanspruches ableiten. Die SUVA unterteilt in ihren Tabellen die Schäden nach verschiedenen Abstufungen. Dabei lässt sich herauslesen, welchen Prozentsatz des im Bundesgesetz über Unfallversicherung (UVG) maximal versicherten Lohnes der Geschädigte je nach Schweregrad des Schadens erhält. Die angeführten Werte dieser Versicherung zum prozentuellen Anteil des Schmerzensgeldes sind allerdings nicht binden, sondern dienen zur ersten Orientierung:

  • Rückenmarksverletzung: 100%
  • beidseitige Versteifung des Hüftgelenks: 80%
  • schwer entstelltes Gesicht: 50%
  • gebrauchsunfähige Schulter: 50%
  • Verlust des Zeigefingers: 6%
  • Gehörverlust auf einem Ohr: 0 bis 15%

So kann ein Anwalt beim Thema Schadenersatz einklagen helfen

Unfälle im Strassenverkehr sind keine Seltenheit und passieren oft schneller, als man denkt. In den meisten Fällen entsteht dabei in irgendeiner Form auch ein Schaden. Das Sprichwort „Wo ein Schaden, da ein Kläger“, trifft natürlich nicht immer zu, ist allerdings ein mögliches Szenario. Für einen Rechtsanwalt mit der Spezialisierung auf Verkehrsrecht ist ein solcher Fall und die damit verbundene Klage auf Schadenersatz alltägliche Arbeit. Daher kennt verschiedenste Umstände und kann im Einzelfall beurteilen, wie am besten vorgegangen wird. Selbst kleinere Schäden können bei einem ungemütlichen Gegenüber oder komplizierten Aspekten, zu grossen Konflikten führen.

Dabei ist es für beide Seiten, also sowohl für den Geschädigten als auch den Schadensverursacher, sinnvoll, sich Unterstützung von einem Fachmann zu holen. Ein Anwalt für Schadenersatz kann mögliche Ansprüche prüfen, Berechnungen durchführen, Sie bei der Abwehr ungerechtfertigter Forderungen unterstützen, Sie verteidigen und Ihnen aus rechtlicher Sicht beraten. Zudem hat ein Rechtsanwalt gegenüber einer Privatperson erweiterte Möglichkeiten, beispielsweise bei der Einsichtnahme der Ermittlungsakten, was für die Beweisfindung oder die Unschuldsbekräftigung ein grosser Vorteil ist.

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FAQ: Schadenersatz einklagen

Seit 2019 gilt für Unfälle mit Motorfahrzeugen, Fahrrädern und Motorfahrrädern eine Frist für den Schadenersatzanspruch von drei Jahren.
Damit der Geschädigte Schadenersatz einklagen kann, muss er nachweisen, dass die gesetzlichen Vorraussetzungen erfüllt sind. Der Schädiger muss dabei entweder absichtlich oder fahrlässig einen widerrechtlich Schaden verursacht haben oder dem Geschädigten in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zugefügt haben. Damit tatsächlich ein schuldhaftes Verhalten vorliegt, muss der Person, die den Schaden verursacht, auch bewusst sein dass ihr Verhalten eine widerrechtliche Handlung begründet. Von Fahrlässigkeit ist auszugehen, wenn dem Schadensverursacher vorgeworfen werden kann, dass er nicht das erforderliche Mass an Sorgfalt angewendet hat, welches ein durchschnittlich sorgfältiger Mensch in der gleichen Situation es getan hätte. Dieses ist individuell zu beurteilen. Auch der Eventualvorsatz gilt.
Die Ermittlung des Schadens ist vom Kläger durchzuführen. Dies betrifft den Erwerbsausfall, den Rentenausfallschaden, den Haushaltsschaden, die Genugtuung (Schmerzensgeld), die Gesundheitskosten, den Kosten- und Spesenersatz sowie die Schadenszinsen.
Scheitert die aussergerichtliche Schadensregulierung, kann der Geschädigte grundsätzlich auf Schadenersatz klagen. Dabei muss er entscheiden, ob er eine Feststellungs- oder Leistungsklage erhebt und in letzterem Fall den gesamten Schaden oder nur einen Teil einklagt. Der Geschädigte muss den Prozess vorfinanzieren und wenn er seinen Schadenersatzanspruch nicht durchsetzen kann und verliert, bleibt er auch auf den Kosten sitzen.
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