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Rechtsfahrgebot § Grundlagen, Strafen, Ausnahmen

Auf Schweizer Strassen besteht überall das Rechtsfahrgebot. Wie der Begriff vermuten lässt, weist das Gebot darauf hin, dass mit Fahrzeugen auf der rechten Seite zu fahren ist – auch wenn es mehrere Spuren gibt. Ein unnötiges Fahren auf der Überholspur beispielsweise ist somit nicht gerne gesehen, wenn die rechte Spur der Autobahn frei ist. Somit ist das rechts fahren als eine wichtige und bedeutende Verkehrsregel anzusehen.

Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze

Gesetzliche Grundlagen des Rechtsfahrgebots

In Artikel 34 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) heisst es, dass Fahrzeuge rechts fahren müssen, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte. Dabei haben sich die Lenker möglichst an den rechten Strassenrand zu halten, insbesondere bei langsamer Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken.

Dies definiert das Rechtsfahrgebot. Besteht eine Sicherheitslinie, muss sogar immer rechts dieser gefahren werden, ein Überholen ist hier verboten.

Zudem gibt es einen zusätzlichen Abschnitt in der Verkehrsregelnverordnung (VRV), der sich mit dem Rechtsfahrgebot beschäftigt. In Artikel 7 sowie Artikel 8 wird zum einen festgelegt, dass der Fahrzeuglenker trotz des Rechtsfahrgebots einen genügenden Abstand zum rechten Fahrbahnrand halten muss und dass auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen in die gleiche Richtung der äusserste Streifen rechts zu benützen ist.

Definition des Rechtsfahrgebots

Das Rechtsfahrgebot besagt erst einmal nur, dass Lenker rechts fahren müssen. Dies ist natürlich immer ein wenig davon abhängig, wie die aktuelle Verkehrssituation dies überhaupt zulässt – entweder durch Stau oder bauartbedingte Umleitungen. Wo es geht, muss der Lenker jedoch auf der rechten Spur fahren. Und das gilt nicht nur für die Autobahn, sondern erst einmal generell für jede Strasse. Auf Autobahnen kommt es jedoch häufiger einmal vor, dass Lenker ein unnötiges Fahren auf der Überholspur zelebrieren. Dieses ist generell verboten – auch wenn das Rechts Fahrgebot im Alltagsgeschehen manchmal in Vergessenheit gerät.

Sich über das Rechtsfahrgebot bewusst sein

Manchmal geben Fahrer, die durch unnötiges Fahren auf der Überholspur eine Busse erhalten haben, an, dass ihnen gar nicht bewusst war, dass es das Rechtsfahrgebot gibt. Leider schützt in diesem Fall auch die Unwissenheit nicht vor einer Strafe, denn auch das Rechtsfahrgebot ist ein Thema, welches während der Vorbereitung zum Führerausweis gelehrt wird.

Strafen bei Nichteinhaltung des Rechtsfahrgebots

Die Polizei ist bei Auffälligkeiten und Kontrollen daran gehalten, auf die Durchsetzung vom Rechtsfahrgebot zu achten. Auch wenn es die normalen Verkehrs Umstände oftmals schwierig machen, Übertretungen vom Rechtsfahrgebot zu ahnden, können Lenker durchaus dafür bestraft werden. Wer nachweislich gegen das Rechtsfahrgebot verstösst, kann mit einer Ordnungsbusse in Höhe von rund 60 CHF belegt werden.

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Andere Lenker fühlen sich vielleicht animiert

Weiterhin besteht der Verdacht, dass Lenker, die nach einem Überholen auf der mittleren oder linken Spur bleiben, andere Lenker dazu verleiten, es ihnen gleichzutun. Somit verstossen dann auch andere Fahrer gegen das Rechtsfahrgebot, wenn sie sich dazu animiert fühlen, das Rechtsfahrgebot zu ignorieren und auch weiterhin links zu fahren. Besonders, wenn der Sicherheitsabstand nicht eingehalten wird, kann dies schnell als zu nahes Nachfahren oder auch Nötigung gelten.

Ausnahmen vom Rechtsfahrgebot

Auch wenn das Rechtsfahrgebot so gut wie auf allen Strassen gilt, gibt es doch Ausnahmen zum rechts fahren unter bestimmten Voraussetzungen. Denn es heisst in Artikel 8 der Verkehrsregelverordnung: „Auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen in gleicher Richtung ist der äusserste Streifen rechts zu benützen. Dies gilt nicht beim Überholen, Einspuren, Fahren in parallelen Kolonnen sowie innerorts.“ Kurzum: Wer beispielsweise einen Überholvorgang antritt und auf der Autobahn plant, mehrere Fahrzeuge zu überholen, die auf der rechten Spur fahren, muss nicht wieder zwischen jedem Fahrzeug auf die rechte Spur wechseln, sondern kann den Überholvorgang fortführen, bis dieser beendet ist. Danach muss sich der Lenker wieder auf die rechte Spur einordnen.

So kann ein Anwalt für Verkehrsrecht beim Thema Rechtsfahrgebot unterstützen

Wenn Ihnen beispielsweise ein Verstoss gegen das Rechtsfahrgebot vorgeworfen wird, Sie sich aber sicher sind, dass es sich nicht um ein grundloses Linksfahren, sondern beispielsweise nur um einen längeren Überholvorgang gehandelt hat, sollten Sie einen Fachanwalt für Verkehrsrecht zur Seite ziehen. Dieser kann mit Ihnen zusammen die Situation erörtern und eine Einsprache vorbereiten.

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FAQ: Rechtsfahrgebot

Generell kann man sagen, dass das Rechtsfahrgebot auf sämtlichen Strassen und Strecken gilt, somit auch für schmale und einspurige Strassenabschnitte. Ob die Strasse sich innerorts oder ausserorts befindet, spielt ebenfalls keine Rolle. Auf Autobahnen oder Strassen, bei denen mehrere Fahrspuren in eine Richtung vorhanden sind, darf vom Rechtsfahrgebot abgewichen werden, sofern „die Verkehrsdichte“ dies voraussetzt.
Da die mittlere oder linke Spur auf Autobahnen oder mehrspurigen Strassen ausschliesslich zum Überholen gedacht ist, muss nach einem Überholvorgang wieder auf die rechte Spur eingeschert werden. Ein unnötiges Fahren auf der Überholspur wird als Verstoss gegen das Rechtsfahrgebot gesehen und auch dementsprechend mit einer Geldbusse in Höhe von 60 CHF geahndet.
Da das Rechtsfahrgebot generell auf allen Strassen gilt, gilt es auch generell auf drei- oder mehrspurigen Autobahnen. Lenker dürfen nur dann davon abweichen, wenn die Verkehrsdichte es zulässt, also wenn beispielsweise dichter Stau ist oder ein Überholmanöver eines langsamer fahrenden Fahrzeuges möglich ist.
Nicht nur im Sinne des Rechtsfahrgebots muss rechts gefahren werden, auch wenn es eine bestimmte Verkehrssituation erfordert. Wenn sich beispielsweise ein Fahrzeug von hintern nähert, muss „äusserst“ rechts gefahren werden, um den Lenker gefahrlos überholen zu lassen. „Äusserst“ bedeutet in diesem Fall jedoch nicht, sich selbst zu gefährden, weil man auf den Seitenstreifen gerät.
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Ein Beitrag unserer juristischen Redaktion

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