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Wer zahlt bei einem Auffahrunfall?

Ein Auffahrunfall kann verschiedene Ursachen haben. Je nachdem, wie der Unfall zustande gekommen ist, entscheidet sich, wer für den Schaden aufzukommen hat. Sollte sich ein Lenker Verletzungen zugezogen haben, kann dieser neben einem Anspruch auf Schadensersatz auch Schmerzensgeld bzw. Genugtuung einfordern. In diesem Artikel erfahren Sie, wann welche Ansprüche bestehen und von wem diese eingefordert werden können.

Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze

Wer hat den Auffahrunfall verursacht?

Generell ist bei jeglichen Unfällen die Frage zu klären, wer die Schuld an dem Zustandekommen des Unfalls trägt. Der Unfallverursacher hat nämlich für die Schäden aufzukommen, in vielen Fällen werden die Kosten auch von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers übernommen.

Neben Ansprüchen auf Schadensersatz im Falle einer Beschädigung des Fahrzeugs kann auch Schmerzensgeld bzw. Genugtuung beansprucht werden, wenn Sie körperliche oder psychische Verletzungen erlitten haben. Doch dazu später mehr.

Bei einem Auffahrunfall wird charakteristischerweise davon ausgegangen, dass der hintere Lenker die Schuld an dem Unfall trägt. Dies ist jedoch nicht immer der Fall, die Schuldfrage ist daher anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. So kann ein Auffahrunfall auch durch ein plötzliches Abbremsen des vorderen Lenkers verursacht worden sein.

In welchen Fällen und von wem kann Schadensersatz gefordert werden?

Wenn Ihr Fahrzeug durch einen Auffahrunfall beschädigt worden ist, dann können Sie unter Umständen Schadensersatz einfordern. Anspruch auf Schadensersatz besteht auf jeden Fall dann, wenn Sie den Unfall nicht selbst verschuldet haben. Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers übernimmt dann die Kosten für den Schaden. Handelt es sich um ein grob fahrlässiges Verschulden (etwa aufgrund von Trunkenheit am Steuer), sind die Kosten für den Schadensersatz jedoch nicht von der Haftpflichtversicherung gedeckt. In dem Fall wäre der Unfallverursacher selbst für den Schadensersatz heranzuziehen.

Was, wenn die Versicherung des Unfallverursachers nicht bezahlen möchte?

Es kommt durchaus vor, dass sich die Versicherung erst einmal weigert, für den Schaden aufzukommen. Ein Grund hierfür könnte unter anderem sein, dass die Schuldfrage aus Sicht der Versicherung noch nicht ausreichend geklärt ist. Hier spielt auch die Frage des Mitverschuldens eine Rolle – dies könnte nämlich zu einer Senkung der Schadensersatzansprüche führen. Bei Unklarheiten und Schwierigkeiten mit der Versicherung kann die Beiziehung eines Anwalts sinnvoll sein. Dieser hilft Ihnen dabei, den Unfallhergang zu analysieren, Ihre Ansprüche zu berechnen und diese gegenüber der Versicherung glaubhaft zu machen und einzufordern.

Die Haftpflichtversicherung kommt jedoch nicht für die Schäden auf, die das Fahrzeug des Versicherungsnehmers selbst betreffen. Haben Sie also selbst einen Unfall verschuldet und Ihr Fahrzeug wurde dabei beschädigt, findet keine Kostenübernahme durch die Haftpflichtversicherung statt. Möglich wäre jedoch eine Kostenübernahme durch Ihre Vollkaskoversicherung – so eine solche vorhanden ist.

Hier noch einmal zum besseren Überblick:

  • Sie haben den Unfall nicht verschuldet und möchten Schadensersatz fordern:
    • Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers bezahlt den Schaden an Ihrem Fahrzeug.
    • Sollte der Unfallverursacher grob fahrlässig gehandelt haben, so muss dieser selbst für den Schaden an Ihrem Fahrzeug aufkommen.
  • Sie haben den Unfall verschuldet:
    • Wird Schadensersatz von Ihnen gefordert, so ist eine Übernahme dieser Kosten durch Ihre Haftpflichtversicherung möglich.
    • Verfügen Sie über eine Vollkaskoversicherung, so sind auch die Schäden am eigenen Fahrzeug gedeckt.
    • Bei grober Fahrlässigkeit müssen Sie selbst für den Schadensersatz aufkommen.
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Wer zahlt bei Fahrerflucht?

Entfernt sich der Lenker vom Unfallort, stellt sich für das Unfallopfer die Frage, wer nun für die Schäden aufkommt. Sollten Sie von einem Auffahrunfall mit darauffolgender Fahrerflucht betroffen sein, ist umgehend die Polizei zu kontaktieren. Anschliessend sollten Sie sich auf jeden Fall an den Nationalen Garantiefonds (NGF) wenden und den Schaden melden. Der Nationale Garantiefonds übernimmt nicht nur die Schadensregulierung bei Fahrerflucht, sondern ist auch im Falle eines nicht versicherten Fahrzeuges die richtige Ansprechperson. Ausserdem ist er zuständig, wenn die Versicherung aufgrund eines Konkurses nicht für den Schaden aufkommen kann.

Fazit

Wer für Unfallschäden aufzukommen hat, richtet sich vor allem danach, wer für den Unfall verantwortlich war und warum der Unfall zustande gekommen ist. Auch wenn es bei einem Auffahrunfall auf den ersten Blick so scheint, als wäre der hintere Lenker verantwortlich, sind die genauen Ursachen zu untersuchen – schliesslich kann das Auffahren auch durch ein plötzliches Bremsen des vorderen Lenkers verursacht worden sein. Der Schaden – ob es sich nun um einen Fahrzeugschaden oder einen Personenschaden handelt – ist vom Unfallverursacher bzw. seiner Haftpflichtversicherung zu tragen. Weiters stellt sich auch die Frage nach den Gründen: War der Unfallverursacher angetrunken? In einem solchen Fall wird sich die Versicherung weigern, für die Kosten aufzukommen und der Unfallverursacher muss diese selbst bezahlen.

Sind Sie Opfer eines Unfalls und haben Schwierigkeiten Ihre Ansprüche einzufordern, können Sie sich an eine Beratungsstelle der Opferhilfe wenden. Auch der Nationale Garantiefonds kann Ihnen behilflich sein und übernimmt die Schäden im Falle eines Unfalls mit Fahrerflucht. Haben Sie einen Unfall verursacht und selbst Schäden davongetragen, so sind diese nicht von der Haftpflichtversicherung gedeckt. Für Schäden am eigenen Fahrzeug wäre eine Vollkaskoversicherung nötig, sollten Sie sich verletzt haben, wäre eine private Unfallversicherung zuständig.

Fragen zum Thema Wer zahlt bei einem Auffahrunfall?
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FAQ: Wer zahlt bei einem Auffahrunfall?

Durch die Haftpflichtversicherung sind Schäden gedeckt, die der Versicherungsnehmer bei anderen verursacht hat. Sie kommt sowohl für Schadensersatz- als auch Schmerzensgeldforderungen des Unfallopfers auf. Voraussetzung ist jedoch, dass der Versicherungsnehmer die Schuld an dem Unfall trägt ohne grob fahrlässig gehandelt zu haben. Ist der Unfallverursacher beispielsweise betrunken gefahren, hat dieser selbst für etwaige Ansprüche auf Schadensersatz und Genugtuung des Unfallopfers aufzukommen.
Das kommt darauf an, ob Sie noch zusätzliche Versicherungen abgeschlossen haben. Die Haftpflichtversicherung kommt nämlich nur für den Schaden des Unfallopfers auf. Haben Sie jedoch zusätzlich eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen, so ist auch eine Kostenübernahme der eigenen Fahrzeugschäden möglich. Verfügen Sie zudem über eine private Unfallversicherung, sind Sie auch im Falle von Verletzungen abgesichert.
Sollten Sie durch den Unfall körperliche oder psychische Beeinträchtigungen erlitten haben, empfiehlt es sich, eine Beratungsstelle für Opferhilfe aufzusuchen. Dort erhalten Sie umfassende Unterstützung auch in juristischer Hinsicht. Die Opferhilfe ist Ihnen unter anderem bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche behilflich. Gelingt dies nicht, können Sie die Opferhilfe auch um eine Übernahme der Genugtuung ersuchen. Eine weitere Möglichkeit bietet sich durch den Nationalen Garantiefonds (NGF). Dieser kümmert sich um Schadensregulierungen im Falle eines Unfalls mit Fahrerflucht oder bei nicht versicherten Fahrzeugen.
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Ein Beitrag unserer juristischen Redaktion

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