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Unverschuldeter Unfall § Rechtliche Grundlagen, Schadensersatz und weitere Ansprüche

Schnell ist es auf dem Weg zur Arbeit passiert: Ein anderes Auto nimmt einem den Vortritt und man selbst hat auch keine Chance, noch rechtzeitig zu reagieren – schon ist man in einen selbst unverschuldeten Unfall verwickelt. Glück ist, wenn dabei kein Personenschaden entstanden ist – für den Geschädigten eines unverschuldeten Verkehrsunfalls besteht zudem aber manchmal trotzdem ein erheblicher Aufwand, um seinen Anspruch auf Schadenserfüllung durchzusetzen. In diesem Beitrag erfahren Sie sämtliche Vorgehensweisen zu dem Thema unverschuldeter Unfall.
Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze

Unverschuldeter Unfall – Die gesetzlichen Grundlagen

Erst einmal definiert das Strassenverkehrsgesetz sowie die Verkehrsregelnverordnung, welche Regeln auf Schweizer Strassen bestehen. Diese beiden Grundlagen bilden somit eine erste Hilfestellung, wenn es um die Definition der Schuldfrage bei Unfällen geht. Denn oftmals lässt sich ein unverschuldeter Unfall auf bestimmte Tatsachen zurückführen, wie beispielsweise Geschwindigkeitsübertretungen und daraus resultierende verkürzte Bremswege der Unfallverursacher. Ein unverschuldeter Unfall lässt sich mit einigen Indizien leicht beweisen.

Weiterhin sehr hilfreich beim Thema unverschuldeter Unfall: Es gilt für ein Motorfahrzeug die Versicherungspflicht. Das bedeutet, dass ein Motorfahrzeug unter keinen Umständen ohne Haftpflichtversicherung in den öffentlichen Verkehr gebracht werden darf. So sind in vielen Belangen zumindest die grundlegendsten Ansprüche, die aus der Haftpflicht der Fahrzeughalterin / des Fahrzeughalters im Strassenverkehr entstehen können, vor dem Gesetz „pflichtversichert“. Dies ist gut für den Geschädigten bei einem unverschuldeten Unfall, da die gesetzliche Versicherungspflicht in der Regel den Schaden abdeckt.

Die häufigsten Unfallursachen in der Schweiz

Als häufigste Unfallursachen wurden im Jahr 2021 Fehler beim Abbiegen, Wenden, Rückwärtsfahren, Ein- und Anfahren, das Missachten der Vorfahrt und ein ungenügender Abstand festgestellt. Die Unfallursachen werden in der Regel durch die Polizei erfasst und später statistisch erhoben. Besonders in Verbindung mit erhöhter Geschwindigkeit lassen in diesen Situation Unfälle kaum vermeiden.

Wann gilt ein Unfall überhaupt als „unverschuldet“?

Bei einem unverschuldeten Unfall ist die Schuldfrage in der Regel schnell und eindeutig geklärt. Wenn Sie nachweislich keine Schuld am Unfall trifft, gilt der Unfall für Sie als unverschuldet. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn Sie an einer Kreuzung mit rotem Lichtsignal auf die Weiterfahrt warten und Ihnen jemand auf Ihr Fahrzeug auffährt, weil das Fahrzeug hinter Ihnen nicht mehr schafft, rechtzeitig zu bremsen. Für Geschädigte gilt am Unfallort: Auf jeden Fall darauf bestehen, dass die Polizei gerufen wird. Denn eine Aufnahme des Unfallhergangs vor Ort ist besonders wichtig, um die Schuldfrage eindeutig schriftlich festzuhalten. Das Protokoll der Beamten kann Ihnen auch später noch eine echte Hilfe sein, um Ihre Ansprüche gegenüber dem Unfallverursacher geltend zu machen.

Ansprüche bei unverschuldetem Unfall

Nun ist es passiert: Ein unverschuldeter Unfall. Ist der erste Schreck verflogen, muss man sich erst einmal „sortieren“. Dennoch ist sehr wichtig, bei einem unverschuldeten Unfall zeitnah die eigenen Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Um diese umfassend und vollständig durchsetzen zu können, sollte auf jeden Fall der Anspruchsgegner bekannt sein – viel wichtiger ist jedoch, dass man weiss, welche Ansprüche überhaupt erfolgreich geltend gemacht werden können. Dazu gehören beispielsweise:

  • Reparaturkosten des beschädigten Fahrzeugs:
    In der Regel werden die Kosten einer Instandsetzung nach einem unverschuldeten Unfall bei einem Schadenswert von unter 650 CHF zumeist gegen Vorlage eines
  • Kostenvoranschlags oder der letztendlichen Reparaturrechnung von der Versicherung übernommen. Ein unverschuldeter Unfall kann jedoch auch Schäden über diesem Wert mit sich bringen. Dann ist die Anfertigung eines Sachverständigengutachtens erforderlich, sofern das Fahrzeug nicht ohnehin schon von einem Experten der gegnerischen Versicherung besichtigt wurde.
  • Kosten für die vorübergehende Nutzung eines Mietwagens:
    Die Kosten für die Nutzung eines Mietwagens nach einem unverschuldeten Unfall werden ersetzt, wenn die Anmietung dessen während der Instandsetzung des eigenen Fahrzeuges erforderlich war. Dies könnte zum Beispiel sein, wenn der Unfallgeschädigte beruflich auf das Fahrzeug angewiesen ist oder der Unfall im Urlaub passiert ist und ein Ausweichen auf den öffentlichen Nahverkehr nicht zumutbar wäre. Ein unverschuldeter Unfall kann durchaus eine Mobilitätbeeinträchtigung nach sich ziehen.
  • Kosten für einen Sachverständigen zur Schadensbegutachtung:
    Auch die sämtliche Kosten für ein Sachverständigen und die Erstellung eines Gutachten werden nach schweizerischem Verkehrsrecht ersetzt, wenn dies nach einem unverschuldeten Unfall notwendig ist. Die Voraussetzung ist jedoch, dass noch keine Besichtigung durch die Versicherung stattgefunden hat.
  • Abschleppkosten des beschädigten Fahrzeuges werden in der Regel nur bis zur nächsten geeigneten Werkstatt übernommen.
  • Schmerzensgeld, welches nach einem unverschuldeten Unfall notwendig sein kann, wird ebenso durch die gegnerische Versicherung gezahlt, dessen Höhe sich nach Art und Dauer der Verletzungen richtet.

Unverschuldeter Unfall mit Totalschaden

Ist Ihr Fahrzeug nach dem Unfall so stark beschädigt, dass Sie nicht mehr weiterfahren können und der Gutachter stellt einen (wirtschaftlichen) Totalschaden fest, haben Sie bestimmte Rechte als Unfallgeschädigter. Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt immer dann vor, wenn die Reparaturkosten den Wert des Fahrzeuges übersteigen. Hier zahlt die Versicherung in der Regel den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes. Haben Sie einen Neuwagen, der in den Unfall verwickelt ist, gelten sogar noch weitere Bedingungen. Wenn Sie Erstbesitzer des Fahrzeuges sind und das Auto nicht älter als 36 Monate ist, haben Sie vielleicht sogar gute Chancen, dass Sie eine Neupreisentschädigung erhalten. Dies ist jedoch Versicherungsabhängig, manchmal gibt es die Klausel auch in der eigenen Vollkaskoversicherung.

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Schmerzensgeld: Wenn es nicht beim Sachschaden bleibt

Wenn nicht nur Ihr Fahrzeug durch den unverschuldeten Unfall beschädigt wurde und Sie verletzt worden sind, haben Sie vor dem Schweizer Gesetz ein Recht auf Schmerzensgeld. Ein unverschuldeter Unfall, der Schmerzensgeld nach sich zieht, wird durch die gesetzliche Grundlage im Obligationenrecht abgedeckt. Artikel 47 besagt nämlich, dass bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung dem Verletzten oder den Angehörigen eine „angemessene Geldsumme“ als sogenannte Genugtuung zugesprochen werden kann. Dies erfolgt durch einen Richter, der die besonderen Umstände des unverschuldeten Unfalls in sein Urteil mit einfliessen lässt. Ergänzend definiert Artikel 49, dass ein Schmerzensgeld auch für die Beeinträchtigung der Persönlichkeit der geschädigten Person zum Tragen kommen kann.

Wie hoch genau ein Schmerzensgeld für die gesundheitlichen Folgen nach einem unverschuldeten Unfall ausfällt, lässt sich jedoch nicht anhand von festgelegten Kriterien bestimmen. In der sogenannten SUVA-Tabelle lässt sich aber einsehen, was für Prozentsatz des im Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) maximal versicherten Lohnes der Geschädigte je nach der Schwere seiner sich zugezogenen Schäden erhalten könnte. Die SUVA ist eine Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, die in den veröffentlichten Tabellen einen Schaden nach unterschiedlichen Stufen einteilt. Zu beachten ist jedoch, dass die Werte in der Tabelle ausschliesslich der Orientierung dienen und keinen zwingenden Charakter aufweisen. Der Tabelle können beispielsweise folgende Werte entnommen werden:

  • Rückenmarksverletzung: 100% Lohnersatz
  • Schwer entstelltes Gesicht: 50% Lohnersatz
  • Verlust des Zeigefingers: 6 % Lohnersatz
  • Gehörverlust, ein Ohr: 0 – 15 % Lohnersatz

Ein unverschuldeter Unfall, der das Leben nachhaltig beeinträchtigt, ist besonders schlimm: Insbesondere im Falle einer schweren, bleibenden Beeinträchtigung nach einem nicht selbst verschuldeten Unfall sind sowohl die Angehörigen als auch die Geschädigten bestmöglich abgesichert. Auch wenn es die Gesundheit nicht mehr zurückbringt, so gibt es Hilfen und Massnahmen, die Unfallopfer angemessen und nachhaltigen entschädigen und unterstützen.

Unverschuldeter Unfall: So lässt sich die Genugtuung erwirken

Nach einem unverschuldeten Unfall Schmerzensgeld zu erhalten, ist nicht nur über die zivilrechtliche Beanspruchung der Haftpflichtversicherung des Täters möglich. Es gibt eine staatliche Hilfe, die neben dem Verletzten auch dessen Angehörige finanziell berücksichtigt. Entscheidend ist hierbei das sogenannte Opferhilfegesetz (OHG), welches auch eine Obergrenze festlegt: Die Folgen einer Körperschädigung können maximal mit 70.000 CHF entschädigt werden, die Angehörigen können nicht mehr als 35.000 CHF erhalten.

So erhalten Unfallgeschädigte Schadensersatz

Grundsätzlich gilt bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall, dass sämtliche Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche bei dem gegnerischen Verkehrsteilnehmer oder bei dessen Haftpflichtversicherung geltend gemacht werden müssen. Je nachdem, wie die Kommunikation am Unfallort mit dem Unfallverursacher verläuft, können Sie einschätzen, wie der weitere Weg verläuft. Zeigt er sich kooperativ, wird er Ihnen weitere Informationen zu seiner Versicherung geben, um die Klärung zu beschleunigen. Ein unverschuldeter Unfall ist vor allem für den Unfallgeschädigten ärgerlich, meist ist dem Verursacher jedoch auch wichtig, den Sachverhalt zügig zu klären.

Um die Beweislage eindeutig zu klären, wenn diese unklar erscheint oder der Unfallverursacher kein klares Schuldbekenntnis erkennen lässt, empfiehlt es sich, die Polizei hinzuziehen. Die kommt bei kleinen Blechschäden meist nicht mehr dazu, wenn die Unfallbeteiligten sich gegenseitig allein einigen können, nur auf expliziten Wunsch erfolgt eine Aufnahme des Unfalls – oder wenn Personen zu Schaden gekommen sind. Ein unverschuldeter Unfall mit Personenschaden ist zudem sehr klärungsintensiv.

Bei den Versicherungsgesellschaften lassen sich darüber hinaus auch direkt Schadensersatzansprüche geltend machen. Meldet der Unfallverursacher beispielsweise den Unfall selbst nicht, können Sie als Unfallgeschädigter direkt an die Haftpflichtversicherung des Gegners herantreten. Ist Ihnen diese nicht bekannt, kann diese über den Zentralruf der Autoversicherer herausgefunden werden. Oftmals unterstützen die Werkstätten Sie sogar dabei, den Schaden zu regulieren (nur für den Bereich der Reparatur Ihres Fahrzeugs) und übernehmen die gesamte Kommunikation mit der Versicherung der Gegenseite. So geniessen Sie den vollständigen Abwicklungsservice und holen nur Ihr wieder instandgesetztes Fahrzeug von der Werkzeug ab. Die Abrechnung erfolgt im Anschluss selbstständig zwischen Werkstatt und gegnerischer Versicherung.

Wie kann ein Anwalt für Verkehrsrecht beim Thema unverschuldeter Unfall unterstützen?

Wenn Sie als Geschädigter bei einem unverschuldeten Unfall Ihre Ansprüche geltend machen wollen und vor allem die Schuldfrage eindeutig geklärt ist, übernimmt die gegnerische Versicherung sogar die Anwaltskosten. Es könnte zum Beispiel sein, dass der Unfallverursacher trotz eindeutiger Beweislage den Vorwürfen widerspricht und durch ein Verfahren geklärt werden muss, wer für den Schaden aufkommen muss. Ein Anwalt für Schadenersatz unterstützt Sie hierbei in allen rechtlich wichtigen Fragen.

Sollte ein Anwalt notwendig für Ihren Fall sein, sollten Sie als Unfallgeschädigter unter keinen Umständen darauf verzichten, sich einen für Sie passenden rechtlichen Beistand zu suchen. Es gibt viele Konstellationen, wo der Unfallverursacher sich gegen Beschuldigungen wehrt oder sich sogar gar nicht mehr zum Thema Schadensersatz meldet. Hier hilft nur der Druck, der zusätzlich durch einen Anwalt ausgelöst werden kann.

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FAQ: Unverschuldeter Unfall

Wenn dieser Fall eintritt, sollten Sie oder Ihr Anwalt der gegnerischen Versicherung den Schaden melden, dies können Sie durchaus tun. Ein Verkehrsunfall sollte stets der eigenen Versicherung mitgeteilt werden. Für den Unfallverursacher ist dies sogar eine Pflicht, aber auch für den Geschädigten gilt es als sinnvolle Massnahme.
Dies kann immer ein wenig davon abhängig sein, ob alles ohne Probleme abläuft. Generell wird die Versicherung erst einmal mit ihrem Versicherten (in diesem Fall dem Unfallverursacher) Kontakt aufnehmen und um eine Stellungnahme bitten, bevor Sie Ihnen den Schaden auszahlt oder die Reparaturfreigabe erteilt.
Gibt eine Teilschuld oder sind beide Unfallbeteiligten gleichermassen am Unfall schuld, trägt die Versicherung des einen 50 Prozent und die des anderen ebenfalls 50 Prozent der Kosten für die Reparatur des jeweiligen Fahrzeugs. Es sind jedoch auch Quoten von 30 zu 70 Prozent oder 60 zu 40 Prozent durchaus möglich, je nachdem, wie die Schuldfrage geklärt ist.
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Ein Beitrag unserer juristischen Redaktion

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